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FG Münster Urteil vom 15.01.2026 - 3 K 911/24 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Überentnahmeregelung gemäß § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG a.F. bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 5/26)

Leitsatz (redaktionell)

Für die Zwecke der erbschaftsteuerrechtlichen Überentnahmeregelung gemäß § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG in der ab dem 30.06.2013 und bis zum 20.06.2016 gültigen Fassung, können die im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei einer KG als Betriebspersonengesellschaft getätigten Entnahmen nicht mit den bei der Grundbesitz KG als Besitzpersonengesellschaft getätigten Einlagen verrechnet (saldiert) werden.

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 5; EStG § 15; ErbStG a.F. § 13b; ErbStG a.F. § 13a

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Falle einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung Entnahmen aus einer Betriebspersonengesellschaft mit Einlagen in einer Besitzpersonengesellschaft für Zwecke der erbschaftsteuerrechtlichen Überentnahmeregelung verrechnet (saldiert) werden.

Der Kläger ist ein Sohn des Herrn V. Sein Bruder ist Herr F, der als Kläger in dem Verfahren 3 K 913/24 Erb auftritt.

V und seine Söhne waren jeweils zu 1/3 am Vermögen der KG beteiligt (Kommanditbeteiligung i. H. v. jeweils 50.000 EUR; […]). Persönlich haftende, geschäftsführende Komplementärin war die GmbH ([…]), deren alleiniger Gesellschafter V war (Stammkapital 26.000 EUR). Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG erhielt die GmbH eine Haftungsvergütung i. H. v. 2 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses.

Im September 2014 – am 22.09.2014 – übertrug V im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich jeweils einen Anteil seines Mitunternehmeranteils an der KG im Nominalbetrag von 23.500 EUR (15,67 %) auf den Kläger und auf F. Außerdem übertrug V i...

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