rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch bei Ableistung eines Freiwilligendienstes
Leitsatz (redaktionell)
1. Leistet ein Kind einen unentgeltlichen Freiwilligendienst in einer sozialen Einrichtung in Costa Rica, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Träger des freiwilligen sozialen Jahres zwar von der zuständigen Landesbehörde zugelassen, er aber seine Programme zumindest zum Teil nicht nach den Bestimmungen des SozDiG durchführt. Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG über die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist für Freiwilligenprogramme, die nicht nach den gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden, nicht analog anzuwenden.
2. Für einen Kindergeldanspruch reicht es nicht aus, dass das Kind –in Abgrenzung zum schlichten Müßiggang– einer sinnvollen, aber nicht von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfassten Tätigkeit nachgeht und mangels ausreichender eigener Einkünfte/Bezüge des Kindes eine Unterhaltssituation für die Eltern besteht (entgegen Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2004, 5 K 9/01).
3. Eine Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes ist nicht als Berufsausbildung zu qualifizieren.
4. Wird der einjährige Auslandsaufenthalt eines Kindes nur in den ersten zwei Monaten von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, kann der Auslandsaufenthalt für diese zwei Monate unter dem Gesichtspunkt der Sprachausbildung als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG qualifiziert werden.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SozDiG § 4; SozDiG § 6 Abs. 1
Tenor
1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25. April 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06. Juli 2006 wird insoweit aufgehoben als hierin die Kinde...