Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwilligendienst im Ausland als zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitraum, in dem das Kind einen Freiwilligendienst in einem Kinderheim in Südafrika leistet, das die Anerkennungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfüllt, ist gegeben, wenn der Freiwilligendienst als zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen werden kann.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für die Zeit von August 2009 bis April 2010 Kindergeld für ihre Tochter G (geboren 30.9.1990) zusteht.
Die Tochter beendete im Juli 2009 die Schule, die sie mit dem Abitur abschloss. Von August 2009 bis April 2010 absolvierte sie ein „Praktikum” bei der südafrikanischen Nichtregierungsorganisation (NRO) „R”, die nicht zu den nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG bzw. vom BMZ anerkannten Organisationen gehört. Dort wurde sie in einem Kinderheim eingesetzt, insbesondere in den Bereichen „Hausaufgabenhilfe” und „Kinderbetreuung”. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschreibung von B vom 22.10.2009 und das Zeugnis der NRO vom 24.4.2010 Bezug genommen.
Nach Angaben der Klägerin beabsichtigt ihre Tochter, ab Wintersemester 2010/2011 ein Studium der sozialen Dienste aufzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies dahin gehend ergänzt, dass nunmehr ein Studium zur Entwicklungshelferin in Betracht kommt.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin, ihr Kindergeld von August an zu gewähren, mit Verfügung vom 24.9.2009 ab und wies den Einspruch hiergegen mit Einspruchsentscheidung vom 6.10.2009 als unbegründet zurü...