Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienleistungsausgleich. Kindergeldanspruch bei unentgeltlich ausgeübtem freiwilligen sozialen Jahr im außereuropäischen Ausland
Leitsatz (redaktionell)
1. Zwar sind nach dem Wortlaut von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres nur im Inland und im Europäischen Ausland geleistete Dienste kindergeldrechtlich zu berücksichtigen.
2. Es besteht aber aufgrund einer analogen Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG auch ein Kindergeldanspruch bei Ableistung der durch die Vorschrift begünstigten Dienste im außereuropäischen Ausland, wenn der jeweilige Dienst von dem Kind unentgeltlich bzw. nur gegen Unterkunft, Verpflegung und ein geringes Taschengeld geleistet wird (hier: Volontariat der volljährigen Tochter im Rahmen eines Freiwilligen sozialen Jahres in Israel).
Normenkette
EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d, a, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; SozDiG § 1 Abs. 1-2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2000 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 für das Kind D Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 19.10.1978 geborene Tochter der Klägerin D leistete in der Zeit vom 02.05.2000 bis zum 30.04.2001 Volontärsarb...