Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen, Emmott'sche Fristenhemmung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Berufung auf das sog. "Emmott-Urteil" des EuGH bei Versäumung der Einspruchsfrist ist nicht möglich, denn der EuGH hat mehrfach klargestellt, dass der im Verfahren Emmott entwickelte Rechtsgrundsatz auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art beschränkt ist.
2. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist - auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EGV - nicht änderbar, wenn das nationale Recht hierfür, wie §§ 172 ff. AO, keine Rechtsgrundlage vorsieht.
Normenkette
EGV Art. 10; AO § 355 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 28.12.2010; Aktenzeichen XI B 33/10)
BFH (Beschluss vom 28.12.2010; Aktenzeichen XI B 33/10)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1984 bis 1995 aufgrund einer später ergangenen EuGH-Rechtsprechung zu Gunsten des Klägers zu ändern sind.
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der K GmbH, deren Gegenstand im Betrieb von Spielhallen besteht.
In den Streitjahren erbrachte die K GmbH auf den Betrieb von Geldspielgeräten entfallende Umsätze. Der Beklagte führte entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen durch. Die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre wurden bestandskräftig.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 7. Mai 2004 (Az.: 98 IN 410/03) wurde über das Vermögen der K GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse wurden auf den Kläger als Insolvenzverwalter übertragen.
Im Februar 2005 entschied der EuGH, dass es mit Art. 13 Teil B Buchst. F der Richtlinie 77/388/EWG (Sechste Umsatzsteuerrrichtlinie, ABl 1977 L 145/1) unvereinbar sei, die Veranstaltung oder den Betrieb von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten aller Art...