Revision eingelegt (BFH XI R 26/23)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzgerichtsordnung: Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 1. Januar 2023 Zulassung sowohl als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Leitsatz (amtlich)
1. Weist die
Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung für die verpflichtende
Übermittlung elektronischer Dokumente auf 52d FGO hin, so ist sie
nicht unrichtig i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO.
2. Steuerberater sind nach
§ 52d Satz 2 FGO seit dem 1. Januar 2023 zur Nutzung des besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet, da ihnen
seitdem ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 FGO zur Verfügung steht.
3. Die von einem gem. § 52d
Satz 2 FGO zur Nutzung des beSt verpflichteten Steuerberater im
Jahr 2023 nicht in elektronischer Form, sondern per Telefax eingereichte
Klage ist unwirksam und durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte zugleich als Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist, kommt es nicht an. § 52d FGO
knüpft allein an den Status an. Jedenfalls sind solche Steuerberater
dann gem. § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung verpflichtet, wenn sie "auch" als
Steuerberater gehandelt haben.
Normenkette
FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FGO § 52d S. 2; FGO § 55; FGO § 56; StBerG § 86d; StBerG § 157e; GG Art. 19 Abs. 4
Nachgehend
BFH (Urteil vom 04.12.2025; Aktenzeichen IX R 11/25 (XI R 26/23))
Tatbestand
Streitig ist die Zulässigkeit der per Telefax erhobenen Klage und in materieller Hinsicht die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Subunternehmerrechnungen für die Streitjahre 2016 bis 2018.
Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der HRB XXX eingetragene Gesellschaft mit be...