Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreichung elektronischer Dokumente nach § 52a FGO für eine Berufsausübungsgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, ist nur wirksam eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders übereinstimmt.
2. Dies gilt auch dann, wenn das elektronische Dokument für eine Berufsausübungsgesellschaft eingereicht wird; insbesondere ist die Berufsausübungsgesellschaft nicht die "verantwortende Person" im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO.
Normenkette
FGO § 52a Abs. 3 S. 1; FGO § 56 Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Bodenrichtwerts im Rahmen einer Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer. Vorrangig zu klären ist indes, ob die Kläger eine wirksame Klage erhoben haben.
Am 1. Juli 2018 erbten die Kläger als Erbengemeinschaft das hälftige Miteigentum an einem Grundstück mit der Anschrift XX. Der Beklagte erließ am 10. Juni 2021 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer. Der Grundbesitzwert wurde mit € ... festgestellt, wobei der Beklagte der Feststellung einen Bodenrichtwert in Höhe von € ... pro m2 zugrunde legte. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 17. Juni 2021 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2022 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 11. August 2022 ist bei Gericht eine Klage im Namen der Kläger als elektronisches Dokument eingegangen. In der Klageschrift ist die "A mbB, ..." als Prozessbevollmächtigte angegeben. Die Klageschrift ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden. Sie endet mit dem maschinenschriftlichen Sch...