Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das Übereinkommen zum Harmonisierten System
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur dahingehend zu verstehen, dass mit dem Begriff Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker auch Fruchtsäfte gemeint sind, denen zwar tatsächlich kein Zucker zugesetzt wurde, deren jeweiliger Gehalt an zugesetztem Zucker aber rechnerisch nach der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur ermittelt wurde.
2. Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur dahingehend zu verstehen, dass der dort genannte „Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand” durch die Formulierung „hergestellt aus Früchten oder durch Verdünnen von konzentriertem Fruchtsaft” nur näher erläutert wird, tatsächlich aber auf alle Arten von Fruchtsäften (nicht gegoren und ohne Zusatz von Alkohol) im jeweiligen Zustand ihrer Gestellung Anwendung findet.
Bei Bejahung der beiden vorgenannten Fragen: Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur gültig?
Normenkette
KN Pos 2009 7999; KN Pos 2106 9098; Kap 20 Anm. 5a; Kap 20 Anm. 5b; EWGV 2658/87 Art. 9 Abs. 1; Übereinkommen über das Hs. Art. 3; Erläuterungen zum Hs. Pos 2009 Rz. 12.0; Erläuterungen zum Hs. Pos 2009 Rz. 13.0; Erläuterungen zum Hs. Pos 2009 Rz. 16.0; EG Art. 234
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
EuGH (Entscheidung vom 29.10.2009; Aktenzeichen C-522/07)
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Klägerin eingeführte reine Apfelsaftkonzentrat als Fruchtsaft in die Position 2009 oder als anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitung in die Position 2106 einzureihen ist.
Die Klägerin...