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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.11.2016 - 7 K 7078/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnungen des Inhabers von Urheberrechten an Verletzer führen zu nicht steuerbarem Schadensersatz. kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der hierfür beauftragen Rechtsanwaltskanzlei

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 16.1.2003, V R 92/01, BStBl II 2003 S. 732), nach der die Abmahnungen von sog. Abmahnvereinen eine Leistung gegen Entgelt an die abgemahnten Unternehmer darstellen, kann nicht auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von am Markt tätigen Unternehmern übertragen werden.

2. Mahnt ein Unternehmer, der Inhaber von Urheberrechten ist, die Verletzer der Urheberrechte durch eine Rechtsanwaltskanzlei unter Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz gem. § 97 UrhG schriftlich ab und fordert sie auf, im Wege der Lizenzanalogie eine fiktive Lizenzgebühr als Lizenzentschädigung an den Unternehmer zu zahlen, und haben die Verletzer überwiegend neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Verpflichtungserklärung des Inhalts unterschrieben, an den Einzelunternehmer für die unberechtigte Nutzung des geschützten Werks eine Lizenzentschädigung zu zahlen, so stellen die gezahlten Lizenzentschädigungen umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Schadensersatz dar.

3. Aus der Nichtsteuerbarkeit der Vergleichszahlungen folgt der Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragten Anwaltskanzlei.

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UrhG § 19a; UrhG § 97; UrhG § 101

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.2019; Aktenzeichen XI R 1/17)

Tenor

Die Umsatzsteuer 2010 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2010 vom 23.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03...

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