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EuGH Urteil vom 25.02.2016 - C-143/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Videomultiplexer, Postion 8521

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie die mit der Bezeichnung „Videomultiplexer“, um die es im Ausgangsverfahren geht, vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen in die Position 8521 dieser Nomenklatur einzureihen ist.

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

G.E. Security

G. E. Security BV

Staatssecretaris van Financien

Verfahrensgang

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 13.03.2015; ABl. EU 2015, Nr. C 198/21)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung der Waren ‐ Positionen 8517, 8521, 8531 und 8543 ‐ Ware mit der Bezeichnung ‚Videomultiplexer‘“

In der Rechtssache C-143/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 13. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2015, in dem Verfahren

G. E. Security BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der G. E. Security BV, vertreten durch C. Bouwmeester und M. van ...

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