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EuGH Urteil vom 13.12.2001 - C-235/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Wertpapierumsätze, Vermittlungsleistung, Outsourcing

Leitsatz (amtlich)

Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass

- der Ausdruck Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen Umsätze betrifft, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen,

- der Ausdruck Vermittlung, die sich auf Wertpapiere bezieht keine Dienstleistungen betrifft, die sich auf die Erteilung von Informationen über ein Finanzprodukt und gegebenenfalls die Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Zeichnung der entsprechenden Wertpapiere beschränken und nicht deren Ausgabe umfassen.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

Beteiligte

CSC Financial Services

Commissioners of Customs & Excise

CSC Financial Services Ltd

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 - Befreite Umsätze - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen - Vermittlung - Dienstleistungen eines .Call centers'

In der Rechtssache C-235/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Commissioners of Customs & Excise

gegen

CSC Financial Services Ltd

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmoni...

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