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Voraussetzungen für Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung (BB 2006, Heft 4, S. 200)

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Einführung

BFH, Urteil vom 3.11.2005, V R 21/05

Vorinstanz:

FG Hamburg vom 16. 2. 2005 – II 240/04 (EFG 2005, 1232)

1 Leitsätze:

1. Für das Vorliegen einer steuerfreien Kreditvermittlung kommt es nicht darauf an, an welche der Vertragsparteien die Vermittlungsleistung ausgeführt wird.

2. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist, wohl aber muss ein Kontakt zu beiden Vertragspartnern bestanden haben.

2 Sachverhalt:

Streitig ist, ob die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993 (UStG) auch den Auslagenersatz umfasst, den Kreditsuchende dem Vermittler vereinbarungsgemäß unabhängig davon zahlten, ob es zu einer Kreditgewährung kam.

Der Kläger betrieb im Streitjahr 1993 ein Unternehmen der Kreditvermittlung. Dazu schloss er mit Banken Rahmenverträge ab, wonach er den Banken Kreditanträge von Kreditsuchenden anbot; kam es zur Kreditgewährung durch die Bank an den Kreditsuchenden, erhielt der Kläger eine Barvergütung und einen Courtage-Anteil. Der Kläger bot seine Vermittlungsleistung z. B. in Anzeigen an. Mit Kreditsuchenden schloss er so genannte Geschäftsbesorgungsverträge, in denen er mit der Anbahnung eines Kreditvertrages beauftragt wurde. In den Verträgen verpflichteten sich die Kreditsuchenden gegenüber dem Kläger, dessen Auslagen unabhängig davon zu erstatten, ob es nachfolgend zu einem Kreditvertrag kam. Die Auslagen betrafen vor allem Fahrkosten, Porto und Telefon; sie erwuchsen dem Kläger vorwiegend dadurch, dass er gemäß den Rahmenverträgen zu einer Reihe von Vorprüfungen, z. B. der Identität und Bonität der Kreditsuchenden, verpflichtet war.

Der Kläger behandelte seine gesamten Umsätze als umsatzsteuerfrei. Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung beurteilte das FA die aufgrun...

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