Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 03.11.2005 - V R 21/05 (veröffentlicht am 04.01.2006)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für das Vorliegen einer steuerfreien Kreditvermittlung kommt es nicht darauf an, an welche der Vertragsparteien die Vermittlungsleistung ausgeführt wird.

2. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist, wohl aber muss ein Kontakt zu beiden Vertragspartnern bestanden haben.

 

Normenkette

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1, 5

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Entscheidung vom 16.02.2005; Aktenzeichen II 240/04; EFG 2005, 1232)

 

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) auch den Auslagenersatz umfasst, den Kreditsuchende dem Vermittler vereinbarungsgemäß unabhängig davon zahlten, ob es zu einer Kreditgewährung kam.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 1993 ein Unternehmen der Kreditvermittlung. Dazu schloss er mit Banken Rahmenverträge ab, wonach er den Banken Kreditanträge von Kreditsuchenden anbot; kam es zur Kreditgewährung durch die Bank an den Kreditsuchenden, erhielt der Kläger eine Barvergütung und einen Courtage-Anteil. Der Kläger bot seine Vermittlungsleistung z.B. in Anzeigen an. Mit Kreditsuchenden schloss er so genannte Geschäftsbesorgungsverträge, in denen er mit der Anbahnung eines Kreditvertrages beauftragt wurde. In den Verträgen verpflichteten sich die Kreditsuchenden gegenüber dem Kläger, dessen Auslagen unabhängig davon zu erstatten, ob es nachfolgend zu einem Kreditvertrag kam. Die Auslagen betrafen vor allem Fahrkosten, Porto und Telefon; sie erwuchsen dem Kläger vorwiegend dadurch, dass er gemäß den Rahmenverträgen zu einer Reihe von Vorprüfungen, z.B. der Identität und Bonität der Kreditsuchenden, verpflichtet war.

Der Kläger behandelte seine gesamten Umsätze als umsatzsteuerfrei. Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung beurteilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) die aufgrund der Geschäftsbesorgungsverträge von den Kreditsuchenden an den Kläger gezahlten Auslagenerstattungen als Entgelt für steuerpflichtige Umsätze und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr 1993 entsprechend fest.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es führte im Wesentlichen aus, die vom Kläger durchgeführten Vorprüfungen stellten zwar nicht unmittelbare Vermittlungsleistungen dar, sie stünden mit diesen aber in einem so engen Zusammenhang, dass sie das Schicksal der Vermittlungsleistung teilten. Bei den Vorprüfungen handele es sich entweder um einen unselbständigen Bestandteil einer einheitlichen Kreditvermittlung oder um eine Nebenleistung dazu.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es Verletzung materiellen Rechts rügt. Es macht geltend, das Urteil des FG beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG. Die Bonitätsprüfungen seien keine unselbständige Nebenleistung zu der gegenüber den Banken erbrachten Kreditvermittlungsleistung. Die Annahme einer unselbständigen Nebenleistung, die umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teile, verbiete sich dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen gegenüber unterschiedlichen Personen ausgeführt würden. Dasselbe gelte für die Annahme einer einheitlichen Leistung.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Das FG hat den vom Kläger von den Kreditnehmern vereinnahmten Auslagenersatz zutreffend als Entgelt für steuerfreie Kreditvermittlungen behandelt.

1. Gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei die Gewährung und die Vermittlung von Krediten. Die Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG setzt die Bestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in das nationale Recht um; sie ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten "die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber" von der Umsatzsteuer.

Die Tatbestandsmerkmale der Steuerbefreiungen sind autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ―EuGH― vom 3. Mai 2005 Rs. C-472/03, Arthur Anderson, BFH/NV Beilage 2005, 188, Umsatzsteuer-Rundschau ―UR― 2005, 201).

Zum Begriff der "Vermittlung" in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG hat der EuGH in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 Rs. C-235/00, CSC Financial Services (Slg. 2001, I-10237; UR 2002, 84 Rdnr. 39) entschieden, dass sich dieser Begriff "auf eine Tätigkeit bezieht, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u. a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat".

Diese Ausführungen gelten auch für die "Vermittlung von Krediten" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG entsprechend (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 9. Oktober 2003 V R 5/03, BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958).

2. Danach stellen die vom Kläger durchgeführten Vorprüfungen eine steuerfreie Vermittlung von Krediten dar. Mit den Vorprüfungen führt der Kläger Tätigkeiten aus, ohne die es nicht zu einer Kreditvergabe kommen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, an welche der Vertragsparteien die Vermittlungsleistung ausgeführt wird. Eine steuerfreie Kreditvermittlung liegt vor, wenn die Leistung aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer an eine Partei des Kreditvertrages ausgeführt wird (BFH-Urteil in BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958).

Die Steuerbefreiung der bezeichneten Leistungen als "Kreditvermittlung" setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zum Vertragsabschluss, d.h. zur Kreditvergabe gekommen ist. Entscheidend ist, ob bereits ein Kontakt auch zu dem anderen Vertragspartner (hier der Bank) bestanden hat. Aufgrund der Feststellungen des FG geht der Senat davon aus, dass das vorliegend der Fall gewesen ist.

3. Die Behandlung der Vorprüfungen als steuerfreie Kreditvermittlung steht schließlich auch mit den Wertungen in §§ 16, 17 des im Streitjahr 1993 geltenden Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) im Einklang.

Gemäß § 16 Satz 1 VerbrKrG war bei einem Kreditvermittlungsvertrag der Verbraucher zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wurde. Nach § 17 VerbrKrG durfte der Kreditvermittler für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrages zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 VerbrKrG ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch konnte vereinbart werden, dass dem Kreditvermittler entstandene erforderliche Auslagen zu erstatten waren. Auch wenn diese Beurteilung für das Umsatzsteuerrecht nicht zwingend zu übernehmen wäre, zeigen die Regelungen, dass auch das VerbrKrG die Leistungen, die zum Auslagenersatz nach § 17 VerbrKrG führen, als (Neben-)Bestandteil der Vermittlungstätigkeit wertete.

 

Fundstellen

BFH/NV 2006, 465

BStBl II 2006, 282

BFHE 2007, 172

BFHE 212, 172

BB 2006, 146

BB 2006, 200

DB 2006, 486

DStR 2006, 87

DStRE 2006, 185

DStZ 2006, 60

HFR 2006, 495

UR 2006, 121

Inf 2006, 90

GStB 2006, 7

NWB 2006, 94

UVR 2006, 68

StuB 2006, 118

ZIP 2006, 560

KÖSDI 2006, 14966

BKR 2006, 69

NWB direkt 2006, 8

SBT 2006, 2

StBW 2006, 5

ZBB 2006, 153

Kreditwesen 2006, 567

SJ 2006, 14

StB 2006, 43

UStB 2006, 31

stak 2006, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


Umsatzsteuerbefreiung bei Kreditvermittlung
Umsatzsteuerbefreiung bei Kreditvermittlung

  Leitsatz 1. Für das Vorliegen einer steuerfreien Kreditvermittlung kommt es nicht darauf an, an welche der Vertragsparteien die Vermittlungsleistung ausgeführt wird. 2. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren