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EuGH Urteil vom 13.12.2001 - C-235/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Wertpapierumsätze, Vermittlungsleistung, Outsourcing

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass

- der Ausdruck Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen Umsätze betrifft, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen,

- der Ausdruck Vermittlung, die sich auf Wertpapiere bezieht keine Dienstleistungen betrifft, die sich auf die Erteilung von Informationen über ein Finanzprodukt und gegebenenfalls die Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Zeichnung der entsprechenden Wertpapiere beschränken und nicht deren Ausgabe umfassen.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

 

Beteiligte

CSC Financial Services

Commissioners of Customs & Excise

CSC Financial Services Ltd

 

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 - Befreite Umsätze - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen - Vermittlung - Dienstleistungen eines .Call centers'

In der Rechtssache C-235/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Commissioners of Customs & Excise

gegen

CSC Financial Services Ltd

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. La Pergola, L. Sevón (Berichterstatter), M. Wathelet und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der CSC Financial Services Ltd, vertreten durch D. Milne, QC, und E. Wilson, Barrister, im Auftrag von L. Allen, Accountant,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von N. Paines, QC, und R. Baldry, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der CSC Financial Services Ltd, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 12. Juli 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 2001,

folgendes

Urteil

1. Mit Beschluss vom 1. Juni 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2000, hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (CrownOffice), gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, nachfolgend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen den Commissioners of Customs & Excise (nachfolgend: Commissioners), die im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständig sind, und der CSC Financial Services Ltd (nachfolgend: CSC) über die Frage, ob verschiedene Dienstleistungen, die die CSC im Auftrag der Sun Alliance Group (nachfolgend: Sun Alliance) erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3. Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

…

d) die folgenden Umsätze:

…

5. die Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von

- Warenpapieren,

- Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3.

Nationale Regelung

4. Nach Anhang 9 Gruppe 5 Nummer 6 Buchstabe e und Nummer 7 des Value Added Tax Act (Mehrwertsteuergesetz) von 1994 in der auf den fraglichen Zeitraum anwendbaren Fassung sind von der Mehrwertsteuer befreit:

6. die Ausgab...

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