Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 21.08.2017 - B 9 SB 3/17 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Bestimmung des Durchschnittswerts bei Schwankungen im Gesundheitszustand. Auslegung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Klärungsbedürftigkeit. Divergenz. Darlegungsanforderungen

Orientierungssatz

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Hinblick auf die Auslegung einer Vorschrift (hier: auf welche Weise bei Schwankungen im Gesundheitszustand ein Durchschnittswert im Sinne von Teil A Nr 2 Buchst f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze in der Anlage zu § 2 VersMedV zu ermitteln ist) genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich die eigene Auslegung der Vorschrift erläutert und diejenige des LSG für falsch erklärt.

2. Zur Darlegung einer Rechtsprechungsdivergenz reicht nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab.

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; VersMedV Anlage Teil B Nr. 2 Buchst. f.; VersMedV § 2

Verfahrensgang

SG Neuruppin (Entscheidung vom 28.10.2010; Aktenzeichen S 3 SB 48/09)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.09.2016; Aktenzeichen L 11 SB 4/11)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I. Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als den zuletzt bei ihm festgestellten GdB von 40.

Der Beklagte lehnte seinen auf einen höheren GdB gerichteten Änderungsantrag ab (Bescheid vom 25.11.2008, Widerspruchsbescheid vom 9.3.2009). Klage und Berufung sind nach umfangreicher medizinischer Beweiserhebung erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen seien die beim Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen weiterhin mit einem GdB von 40 zutreffend bewertet.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.), noch eine grundsätzliche Bedeutung (2.) oder eine Divergenz (3.) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Zudem muss die defizitäre Sachaufklärung für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung kausal im Sinne der Möglichkeit sein. Der Beschwerdeführer hat deshalb darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 97 mwN).

Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie teilt bereits den Sachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich maßgeblicher Umstände), der dem Beschluss des LSG zugrunde liegt, nicht nachvollziehbar und umfassend mit. Ihren Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung in der Beschwerdebegründung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes. Sie muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr zB BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - BeckRS 2007, 42635 RdNr 9). Denn es ist nicht seine Aufgabe, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 f; BSG Beschluss vom 20.6.2013 - B 5 R 462/12 B - BeckRS 2013, 70651 RdNr 12; BSG Beschluss vom 9.4.2015 - B 12 KR 106/14 B - Juris RdNr 6).

Die Beschwerde enthält die danach erforderlichen Darlegungen nicht. Allein aufgrund ihrer Begründung lässt sich die Entscheidungserheblichkeit der berichteten Beweisanträge nicht beurteilen. Genauso wenig lässt sich einschätzen, ob diese Anträge hinreichend konkret waren, nachdem die Vorinstanzen bereits umfangreich - ua durch vier Sachverständigengutachten - Beweis erhoben hatten. Denn je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema schon vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (Fichte, SGb 2000, 653, 656). Ohne verständliche Wiedergabe der bisherigen Beweisergebnisse und ihre rechtlichen Einordnung, an der es die Beschwerde weitgehend fehlen lässt, kann der Senat die behauptete Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung ebenfalls nicht beurteilen.

2. Ebenso wenig grundsätzlich dargelegt hat die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

An diesen Darlegungen fehlt es hier. Soweit die Beschwerde es für eine grundsätzliche Rechtsfrage hält,

auf welche Weise ein Durchschnittswert im Sinne von Teil A Nr 2 Buchst f Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (AnlVersMedV) zu ermitteln ist,

hat sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 50 mwN).

Solche Ausführungen enthält die Beschwerde nicht. Sie setzt sich bereits nicht näher mit dem Wortlaut von Teil A Nr 2 Buchst f AnlVersMedV auseinander. Vielmehr erläutert sie lediglich ihre eigene Auslegung der Vorschrift und erklärt diejenige des LSG für falsch. Das genügt nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Unabhängig davon fehlt es auch an der Darlegung der Klärungsfähigkeit. Ebenso wenig wie bei seiner Verfahrensrüge hat der Kläger mit seiner Grundsatzrüge den maßgeblichen, vom LSG festgestellten Sachverhalt vollständig und nachvollziehbar dargelegt. Daher lässt sich nicht beurteilen, ob die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen in einem Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wären und deshalb dort geklärt werden könnten.

Soweit die Beschwerde dem LSG schließlich vorhält, es habe die seelischen Leiden des Klägers zu Unrecht als nicht erhöhend für den GdB angesehen, weil sie bereits mit dem Hautleiden berücksichtigt seien, zeigt sie keine fallübergreifende Rechtsfrage auf, sondern kritisiert die Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall. Eine unrichtige Entscheidung des LSG im Einzelfall begründet für sich genommen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

3. Auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) legt der Kläger nicht ausreichend dar. Zwar behauptet er unter Hinweis auf die Erfindung einer Rechtsfigur der "rein formell bedingten Mindestbewertung" durch das LSG eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R) . Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz ist in der Beschwerdebegründung indes darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die vorinstanzliche Entscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Sie muss einen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht dagegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die vorinstanzliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29). Daran fehlt es vollständig. Insbesondere bezeichnet der Kläger schon keinen divergierenden Rechtssatz des LSG, sondern beschränkt sich auf die Wiedergabe seiner eigenen Interpretation der LSG-Entscheidung und schließt daraus, das LSG halte sich nicht an die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI11261224

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Cloer/Hagemann, AStG § 21 AStG Anwendungsvorschriften / 1.1 Aufbau
    1
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 13 Besteuerung der Anteilseign ... / 1.2.1 Relevante Anteilseigner
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 6a Pensionsrückstellung / 1.6.1 Für Altzusagen: Steuerrechtliches Passivierungswahlrecht
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / 1. Notwendigkeit und das Recht zur Schätzung
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 4h ... / I. Konzeptionelle Grundlagen
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7g ... / III. Die Sonderabschreibung (§ 7g Abs 5, 6, 7 EStG)
    1
  • Lohnsteuerhilfeverein: Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 348 Ausschluss des Einspruchs / 2.6 Weitere Fälle
    1
  • Verbindlichkeiten im Abschluss nach HGB und EStG / 7.1 Ausgangsbeispiel
    1
  • Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 16 Nichtfestsetzung, Au ... / 3.1.2 Willensrichtung der Beteiligten
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 143 Rechtsfolgen / 7.1 Zuständigkeit
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten ... / 1.5.4 Verhältnis zum Verlustausgleich nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG
    0
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2023, Heft 9, S. ... / 4. Unrichtiger Steuerausweis – § 14c UStG
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.2 Sitzverlegung einer Körperschaft, die keine SE oder SCE ist
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.4.2 Voraussetzungen
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 219 Zahlungsaufforderung bei Ha ... / 3.3 Rechtsbehelfe
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


BSG B 10 EG 13/18 B
BSG B 10 EG 13/18 B

  Verfahrensgang Hessisches LSG (Beschluss vom 21.06.2018; Aktenzeichen L 5 EG 2/17) SG Gießen (Entscheidung vom 19.12.2016; Aktenzeichen S 12 EG 1/16 BG)   Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren