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BSG Beschluss vom 12.05.1999 - B 4 RA 181/98 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Geordnetheit des Vortrags. Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Verwendung von Textbausteinen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die umfangreiche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den formellen Erfordernissen des § 160a Abs 2 S 3 SGG, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen unübersichtlich, ungegliedert oder sonst unklar und mit für das Beschwerdegericht unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 23.11.1995 - 9 B 362.95 = Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr 20).

2. Eine Beschwerdebegründung läßt die notwendige Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozeßbevollmächtigten und das geforderte Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags auch dann nicht erkennen, wenn sie die umfangreiche Begründung eines anderen Beschwerdeverfahrens in Form eines Textbausteines wortgleich ohne Anpassung an die Besonderheiten des Falles übernimmt, obgleich sich die Verfahren erkennbar in wesentlichen Punkten unterscheiden.

 

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 1. Kammer vom 12.1.2001 - 1 BvR 1120/99).

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 20.08.1997; Aktenzeichen S 39 An 3381/96)

LSG Berlin (Urteil vom 26.10.1998; Aktenzeichen L 16 An 71/97)

 

Tatbestand

Die 1941 geborene Klägerin war in der DDR ua als Lehrerin beschäftigt. Mit Urkunde vom 18. Oktober 1971 wurde ihr eine Versorgungszusage der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI), mit Urkunde vom 24. Oktober 1988 eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung für Pädagogen erteilt. Mit (Entgelt-)Bescheid vom 18. Januar 1996 stellte die beklagte BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zur AVI im Zeitraum vom 2. Oktober 1965 bis 31. August 1976 und zur Versorgung der Pädagogen im Zeitraum vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990, das nachgewiesene Bruttoarbeitsentgelt sowie sog Ausfalltage fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie ua geltend machte, der Entgeltbescheid enthalte keine Feststellung ihrer Arbeitsentgelte in der Zeit vom 1. August 1963 bis 1. Oktober 1965; für den Zeitraum vom 1. September 1980 bis 31. Mai 1984 sei der Gehaltsbestandteil "Klimazuschlag" nicht berücksichtigt worden und in der Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 29. Februar 1988 habe sie ein monatliches Gehalt von 1.300 Mark, in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1988 ein Gehalt von monatlich 1.200 Mark erhalten.

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Vor dem LSG wandte sich die von den Rechtsanwälten C. vertretene Klägerin insbesondere gegen die sog Systementscheidung und beantragte zuletzt, den Rechtsstreit auszusetzen, hilfsweise festzustellen, "daß die Ansprüche auf Renten aus der Sozialversicherung und aus dem Versorgungssystem bzw aus der FZR in der Höhe, in der sie in der DDR rechtmäßig erworben wurden und dauerhaft zugesichert waren, sowie angepaßt an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse bestandskräftig auch über den 30.6.1990 bzw den 2.10.1990 hinaus geblieben sind" sowie die BfA zu verpflichten, einen entsprechenden Entgeltbescheid zu erteilen. Das LSG hat (nach Auslegung des Begehrens der Klägerin) die Berufung gegen das Urteil des SG ua mit der Begründung zurückgewiesen, ein Aussetzungsgrund liege nicht vor. Die Klägerin habe als Lehrerin der AVI erst nach zweijähriger Tätigkeit angehört, so daß ihre vorherige Beschäftigung im Entgeltbescheid nicht als Zugehörigkeitszeit zu einem Versorgungssystem aufzuführen gewesen sei. Die Klimazulage sei nicht als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen iS des AAÜG zu berücksichtigen gewesen, da diese nach DDR-Gegebenheiten nicht steuer- und beitragspflichtig gewesen sei. Im übrigen sei die von der Klägerin erhobene Feststellungs- und Verpflichtungsklage unzulässig (Hinweis auf BSG, Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 74/96 R - und vom 18. Juli 1996 - SozR 3-8570 Nr 2). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 26. Oktober 1998).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des LSG ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGG nicht dargetan.

Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muß eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozeßbevollmächtigten und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erkennen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1995 - 9 B 362.95, Buchholz 310 § 133 Nr 20; vom 19. August 1997 - 7 B 261.97, Buchholz 310 § 133 Nr 26 mwN). Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verlangen das "Darlegen" und das "Bezeichnen" ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen. Gerade dies ist einer der Gründe dafür, daß die Nichtzulassungsbeschwerde dem Vertretungszwang unterliegt (vgl § 166 SGG). Welche Anforderungen dabei im einzelnen zu stellen sind, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen zu irrevisiblen oder für das Beschwerdegericht sonst unerheblichen Fragen vermengt ist (BVerwG, Beschluß vom 23. November 1995 - 9 B 362.95, Buchholz 310 § 133 Nr 20). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1972 - 4 B 122.72, Buchholz 310 § 132 Nr 99 und vom 23. November 1995 - 9 B 362.95, Buchholz 310 § 133 Nr 20). Eine solche Verpflichtung des Beschwerdegerichts läßt sich aus Art 19 Abs 4 oder Art 103 GG nicht entnehmen (BVerfG, Beschluß vom 6. September 1983 - 1 BvR 273/83, SozR 1500 § 160a Nr 48).

Eine Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungserfordernissen auch dann nicht gerecht, wenn sie die umfangreiche Begründung eines anderen Beschwerdeverfahrens in Form eines Textbausteines wortgleich ohne Anpassung an die Besonderheiten des Falles übernimmt, obgleich sich die Verfahren erkennbar in wesentlichen Punkten unterscheiden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde läßt die erforderliche Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozeßbevollmächtigten und das geforderte Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags nicht erkennen. Die vorliegende Beschwerdebegründung (rund 28 Seiten einzeilig in kleingradiger Proportionalschrift) übernimmt nach Schilderung des Sachverhalts die umfangreiche, zwar formal gegliederte, inhaltlich aber wenig strukturierte Begründung eines anderen Beschwerdeverfahrens in Form eines Textbausteines. Dieser ist den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht angepaßt, obgleich sich die Verfahren nicht nur im Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens (zB Entgeltbescheid hier, wohl Rentenbewilligungsbescheid dort), sondern auch bezüglich des Sachverhalts und des Prozeßgeschehens unterscheiden. Zudem greift der übernommene Textbaustein seinerseits in Form von Textbausteinen auf die Begründungen anderer, weiterer Nichtzulassungsbeschwerden und offenbar auch auf die Begründung von Verfassungsbeschwerden zurück (vgl vorliegend Begründung unter III 3.4, S 7 der Beschwerdebegründungsschrift); der Begründung der Beschwerdeschrift kann angesichts der Verwendung von Formulierungen wie "Ende des Zitats" nicht klar entnommen werden, ob es sich um Zitate aus anderen Beschwerden oder originäres Vorbringen handelt (vgl III 4 am Ende, S 17 der Begründungsschrift). Schließlich werden rechtliche Ausführungen in Variationen ohne hinreichend klare Zuordnung zu den einzelnen Revisionszulassungsgründen an verschiedenen Stellen der Beschwerde wiederholt. Zwar ist nicht auszuschließen, daß einzelne Passagen dieser als Textbaustein übernommenen Beschwerdebegründung Gültigkeit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren haben könnten und damit auch im zu entscheidenden Fall "passen". Es ist jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte.

Daß sich die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in keiner Weise der Mühe unterzogen haben, auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles Rücksicht zu nehmen, wird nicht nur daran erkennbar, daß sie den vorliegend auf S 3 der Beschwerdebegründung beginnenden Textbaustein in zahlreichen weiteren dem Senat vorliegenden anderen Verfahren inhaltsgleich und ohne Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten des Falles verwenden; so zB in der völlig identischen Begründung in den Verfahren B 4 RA 187/98 B ab S 4 (Gliederungspunkt 3.2) oder B 4 RA 178/98 B ab S 10 (Gliederungspunkt 3.2). Zudem behaupten die Prozeßbevollmächtigten, "der Kläger" sei im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen und das LSG habe seine Pflicht zur Führung eines "fairen Verfahrens schwerwiegend verletzt", denn die Prozeßbevollmächtigten haben die Beschwerdeführerin bereits vor dem LSG vertreten (so auch der Vortrag in dem Verfahren B 4 RA 168/98 B, wo der Kläger im Berufungsverfahren tatsächlich nicht vertreten war). Dies zeigt sich weiter darin, daß zur Begründung behaupteter Zulassungsgründe Sachverhalte geschildert werden, die sich im vorliegend zu beurteilenden Fall erkennbar nicht ereignet haben (vgl III 5.1, S 17 der Beschwerdebegründung); oder auch darin, daß mit Blick auf die Besonderheiten des Falles (hier zB Entgeltcharakter einer "Klimazulage", Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem in den ersten zwei Berufsjahren eines Lehrers) denkbare klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen auch nicht ansatzweise aufgeworfen werden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 542890

NZS 2000, 266

Breith. 1999, 1095

www.judicialis.de 1999

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