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BSG Beschluss vom 07.07.2025 - B 4 AS 30/25 B

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Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.10.2024; Aktenzeichen L 6 AS 565/22)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.03.2022; Aktenzeichen S 19 AS 1838/18)

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG nicht erfolgreich sein kann. Der Kläger hat PKH für eine von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und bis zum Ablauf der Begründungsfrist bereits begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre (vgl BSG vom 15.4.2025 - B 4 AS 60/24 B - juris RdNr 2). Eine solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu unter 2.).

Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). Dies gilt auch für die vom Kläger hilfsweise beantragte Beiordnung nach § 121 Abs 2 ZPO.

2. Die unabhängig vom Antrag auf PKH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Dabei ist für die Frage der hinreichenden Darlegung bzw Bezeichnung von Zulassungsgründen allein auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 19.5.2025 abzustellen. Das persönliche Schreiben des Klägers vom 3.6.2025 ist außer Betracht zu lassen, weil der Kläger selbst nicht postulationsfähig vor dem BSG ist (§ 73 Abs 4 SGG). Der weitere anwaltliche Schriftsatz vom 26.6.2025 ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) eingegangen und daher für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde unerheblich, jedenfalls soweit darin weitere Gründe für die Zulassung der Revision "nachgeschoben" werden (vgl BSG vom 26.6.2006 - B 1 KR 19/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG vom 30.4.2013 - B 5 RS 48/12 B - juris RdNr 14).

Der Senat war auch nicht verpflichtet, den Kläger und seinen Bevollmächtigten auf den unzureichenden Beschwerdevortrag hinzuweisen. Das BSG ist nicht verpflichtet, einem Beschwerdeführer - auch im Fall einer Bitte des Prozessbevollmächtigten um einen richterlichen Hinweis, falls weiterer Sachvortrag erforderlich sei - vorab auf die Unzulänglichkeit des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen (BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - juris RdNr 7; BSG vom 30.3.2017 - B 13 R 53/17 B - juris RdNr 6; BSG vom 26.10.2021 - B 4 AS 124/21 C - juris RdNr 4; BSG vom 21.8.2024 - B 12 KR 31/23 B - juris RdNr 10). Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG (BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - juris RdNr 7; BSG vom 20.1.2015 - B 13 R 439/14 B - RdNr 10 mwN; BSG vom 26.10.2021 - B 4 AS 124/21 C - juris RdNr 4; BSG vom 21.8.2024 - B 12 KR 31/23 B - juris RdNr 10). Im Übrigen wäre ein entsprechender Hinweis auch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht mehr möglich gewesen: Die Beschwerdebegründungsfrist endete am 20.5.2025, die Beschwerdebegründung ging erst an diesem Tag beim BSG ein.

a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).

In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 14.3.2025 - B 4 AS 68/24 B - juris RdNr 3 mwN).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hält zum einen den Begriff der "Erforderlichkeit" in § 16b Abs 1 SGB II für auslegungsbedürftig, verweist zugleich aber auf bereits bestehende Rechtsprechung des BSG zu diesem Begriff (BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 46/14 R - SozR 4-4200 § 16b Nr 1; BSG vom 4.3.2021 - B 4 AS 59/20 R - juris), ohne darzulegen, weswegen diese Frage gleichwohl klärungsbedürftig ist. Zum anderen wirft der Kläger die Fragen auf, ob "Jobcenter eingereichte Businesspläne lesen und den Vorgang […] in der Verwaltungsakte" dokumentieren müssen, ob das Jobcenter "Gutachten, die durch die Behörde in Auftrag gegeben wurden, auf Plausibilität prüfen und im Gespräch mit dem Bürger die Meinung darlegen" müssen und ob Beklagte "den Bürger […] über die rechtliche Relevanz gesundheitlicher Einschränkungen als Eingliederungshemmnis" informieren müssen. Damit sind bereits keine aus sich heraus verständlichen abstrakten Rechtsfragen formuliert.

Im Übrigen mangelt es für eine anforderungsgerechte Darlegung der Klärungsfähigkeit bereits an einer hinreichenden Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe des LSG. Insbesondere fehlen Angaben zu ergangenen Bescheiden, deren Inhalt und eine Darstellung der wesentlichen Argumentationslinie des LSG. Ein substantiierter Vortrag zu dem dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Sachverhalt kann auch nicht durch den pauschalen Verweis auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils ersetzt werden (vgl BSG vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 5; BSG vom 18.11.2020 - B 13 R 189/19 B - juris RdNr 10).

Alle weiteren Ausführungen des Klägers in der Sache betreffen die Umstände des Einzelfalles und sind schon deswegen nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen.

b) Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Rechtssätzen entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Rechtssätzen widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 13; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 12 mwN).

Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß eine Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG geltend macht, legt sie bereits nicht dar, dass das LSG einen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat.

c) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6).

Der Kläger bezeichnet indes auch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend. Er rügt eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG), weil das LSG den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt habe. Damit ist ein Verfahrensmangel schon deswegen nicht zulässig gerügt, weil der Kläger nicht einmal behauptet, hierauf bezogene Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt oder aufrechterhalten zu haben; dies aber ist erforderlich (stRspr; BSG vom 9.9.2019 - B 14 AS 114/18 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 11; BSG vom 22.2.2022 - B 4 AS 288/21 B - juris RdNr 7).

Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung des Art 6 EMRK rügt, kann der Senat weiterhin (vgl BSG vom 7.12.2023 - B 4 AS 44/23 C - SozR 4-1500 § 153 Nr 20 RdNr 10) offenlassen, ob diese Norm im Anwendungsbereich des SGB II überhaupt eingreift. Jedenfalls fehlt es völlig an weiterer Darlegung in der Beschwerdebegründung, worin diese Verletzung liegen soll.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16931218

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