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BSG Beschluss vom 18.02.1980 - 10 BV 109/79

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliches Gehör. verhindertes Vorbringen. Bezeichnung. Entscheidungsursächlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (SGG §§ 62, 128 Abs 2) ist dann nicht hinreichend bezeichnet iS von SGG § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3, wenn nicht angegeben wird, welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

 

Normenkette

SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 128 Abs 2 Fassung: 1953-09-03, § 160 Abs 2 Nr 3 Fassung: 1974-07-30, § 160a Abs 2 S 3 Fassung: 1974-07-30

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 12.12.1978; Aktenzeichen L 6 V 81/74)

SG Köln (Entscheidung vom 09.05.1974; Aktenzeichen S 15 V 132/71)

 

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützte Beschwerde ist entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht entspricht.

Der Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG setzt das Geltendmachen eines Verfahrensmangels voraus, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dieser Verfahrensmangel muß gem § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. Zur Bezeichnung in diesem Sinne ist - wie bei der Revisionsbegründung (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG) - die Bezeichnung der Tatsachen erforderlich, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nrn 14 und 24). Mit der Beschwerdebegründung hätte demgemäß dargetan werden müssen, aufgrund welcher Tatsachen die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Daran fehlt es jedoch.

Wenn die Beschwerdebegründung beanstandet, das Landessozialgericht (LSG) habe den Kläger darüber aufklären müssen, daß es beabsichtigte, die vom Sozialgericht (SG) bejahte und deshalb von der Berufung nicht berührte Anspruchsvoraussetzung der unzulässigen Einflußnahme des Truppenarztes auf die Willensbildung des Klägers zu verneinen, und deshalb habe es ihm insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen (vgl §§ 62 und 128 Abs 2 SGG), genügt das nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beschwerdebegründung hätte darüber hinaus darlegen müssen, welches zur Beeinflussung der Entscheidung des LSG geeignete zusätzliche Vorbringen des Klägers ihm durch das Verhalten des LSG abgeschnitten worden ist. Unbeschadet der weiteren Frage, ob die Gerichte verpflichtet sind, den Verfahrensbeteiligten stufenweise ihre Beurteilung der einzelnen entscheidungserheblichen Anspruchsvoraussetzungen nacheinander mitzuteilen und inwieweit eine Bindung an solche Mitteilungen angenommen werden könnte, kann hier die Beschwerde schon wegen des genannten formellen Mangels nicht zum Erfolg führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Breith. 1981, 550

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