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BGH Beschluss vom 11.02.2015 - XII ZB 48/14

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Leitsatz (amtlich)

Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde (im Anschluss an BGH v. 14.8.2013 - XII ZB 270/13 - juris).

Normenkette

FamFG § 10 Abs. 4 S. 1

Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 08.01.2014; Aktenzeichen 12 T 162/13 C)

AG Überlingen (Entscheidung vom 22.08.2013; Aktenzeichen XVII 244/12)

Tenor

Die im Namen des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Konstanz vom 8.1.2014 eingelegte Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - XII ZB 540/13, FamRZ 2014, 1285 Rz. 10 ff.). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1) auferlegt (§ 81 FamFG).

Beschwerdewert: 5.000 EUR

Gründe

I.

Rz. 1

Das AG hat den Antrag der Beteiligten zu 2) (nachfolgend: Betreuerin) auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Fixierung des Betroffenen mittels Bauchgurts im Bett sowie der Anbringung von Bettgittern und Gitterschutzmatten zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das LG unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die beantragten Maßnahmen für längstens ein Jahr genehmigt. Mit Schriftsatz vom 28.1.2014 hat sich ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen gemeldet und "namens und im Auftrag des Betroffenen" gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Betreuerin des Betroffenen mitgeteilt, dass sich weder sie noch der Betroffene gegen die genehmigten Fixierungsmaßnahmen wenden würden. Auf Hinweis des Senats hat der Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass er von der Verfahrenspflegerin bevollmächtigt worden sei, und dies anwaltlich versichert.

II.

Rz. 2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Verfahrensbevollmächtigte eine ihm vom Betroffenen erteilte Vollmacht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht nachgewiesen hat.

Rz. 3

1. Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum BGH können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies erfordert nicht nur, dass die Rechtsbeschwerdeschrift von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt grundsätzlich handschriftlich eigenhändig unterschrieben sein muss. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist weiter erforderlich, dass der Rechtsanwalt den Rechtsbeschwerdeführer bei Einlegung des Rechtsmittels wirksam vertreten hat. Entspricht eine Rechtsbeschwerde, die bei dem BGH eingereicht wird, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH v. 28.7.2010 - XII ZB 317/10 - BtPrax 2010, 234 Rz. 2).

Rz. 4

2. Gemessen hieran war die im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig.

Rz. 5

Nachdem die Betreuerin mitgeteilt hat, dass sich weder sie noch der Betroffene gegen die Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen wenden, bestand für den Senat Anlass, trotz der Regelung in § 11 Satz 4 FamFG zu prüfen, ob der Betroffene dem für ihn als Verfahrensbevollmächtigter aufgetretenen Rechtsanwalt wirksam eine Verfahrensvollmacht erteilt hat (vgl. Prütting/Helms/Jennissen FamFG 3. Aufl., § 11 Rz. 15).

Rz. 6

Auf die Aufforderung, ergänzend zur Bevollmächtigung des beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts vorzutragen, hat der für den Betroffenen auftretende Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass er von der Beteiligten zu 1) als Verfahrenspflegerin beauftragt worden sei. Nach diesem Vorbringen scheidet eine wirksame Bevollmächtigung durch den - gem. § 316 FamFG grundsätzlich verfahrensfähigen - Betroffenen persönlich von vornherein aus (vgl. BGH v. 30.10.2013 - XII ZB 317/13, FamRZ 2014, 110 Rz. 7). Der Betroffene wurde bei der Vollmachtserteilung aber auch nicht durch die Beteiligte zu 1) als Verfahrenspflegerin wirksam vertreten. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis gem. § 1902 BGB ist der Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (BGH, Beschl. v. 14.8.2013 - XII ZB 270/13 - juris Rz. 3 ff. m.w.N.). Die Beteiligte zu 1) konnte daher nicht mit Wirkung für den Betroffenen einen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde beauftragen und ihm eine entsprechende Verfahrensvollmacht erteilen.

Rz. 7

Die Beschwerde lässt sich auch nicht in eine solche im eigenen Namen der Verfahrenspflegerin umdeuten. Denn der als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen auftretende Rechtsanwalt hat ausdrücklich "namens und im Auftrag des Betroffenen" Rechtsbeschwerde eingelegt.

Fundstellen

  • Haufe-Index 7690229
  • NJW 2015, 1385
  • NJW 2015, 6
  • EBE/BGH 2015
  • FamRZ 2015, 918
  • FuR 2015, 413
  • FGPrax 2015, 138
  • JurBüro 2015, 375
  • JurBüro 2015, 389
  • AK 2015, 92
  • BtPrax 2015, 112
  • JZ 2015, 257
  • MDR 2015, 1093
  • FF 2015, 263
  • NZFam 2015, 420
  • SR-aktuell 2015, 55

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  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
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  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
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