Verfahrensgang
LAG Köln (Aktenzeichen 5 SLa 166/24)
Nachgehend
LAG Köln (Urteil vom 20.08.2025; Aktenzeichen 5 SLa 166/24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 3.204,78 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Entschädigung wegen einer aus seiner Sicht erfolgten Diskriminierung als als Schwerbehinderter zu zahlen.
Der am ….2006 geborene und aufgrund seiner Diabetes mellitus Typ 1 Erkrankung mit einem Grad von 50 % schwerbehinderte Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung im Januar 2023 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter. Unter dem 05.06.2023 erhielt er von der Beklagten eine Einstellungszusage, die vorbehaltlich einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung sowie eines unbedenklichen polizeilichen Führungszeugnisses erfolgte. Der Berufsausbildungsvertrag, für den laut Ausschreibung einen Beginn mit dem Start des Ausbildungsjahres zum 01.08.2023 vorgesehen war, sollte ausweislich des erwähnten Schreibens abgeschlossen werden, sobald das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung sowie das Führungszeugnis vorliegen. Im ersten Jahr der Ausbildung hätte der Kläger hier 1.068,26 EUR monatlich verdient. Die Einstellungsuntersuchung wurde am 25.07.2023 bei dem von der Beklagten angegebenen Arzt für Arbeitsmedizin durchgeführt. Hier legte der Kläger Selbstmessungsergebnisse seines Zuckerspiegels im Blut der letzten Wochen vor. Der Arzt kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht für die vorgesehene Ausbildungsstelle geeignet sei. Daraufhin nahm die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2023 ihre Einstellungszusage zurück, da die Untersuchungsergebnisse ergeben hätten, dass ein nicht unerhebliches Risiko potent...