Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungsanspruchs des behinderten Arbeitnehmers wgen Diskriminierung aufgrund Schwerbehinderung. Möglichkeit der Benachteiligung wegen Schwerbehinderung auch bei Ergebnis der Nichteignung in Einstellungsuntersuchung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein schwerbehinderter Bewerber um einen Ausbildungsplatz als Straßenwärter kann auch dann, wenn die Einstellungsuntersuchung zu dem Ergebnis gekommen ist, er sei nicht geeignet, wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt werden.
2. Arbeitgeber können sich regelmäßig auf die Einschätzung des Betriebsarztes über die Eignung des Arbeitnehmers verlassen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zur Zeit der Ablehnung der Bewerbung wusste, dass der Bewerber an Diabetes mellitus Type 1 erkrankt ist und deswegen schwerbehindert ist.
3. Personen, die an Diabetes mellitus Type 1 leiden, sind grundsätzlich in der Lage, die Ausbildung zum Straßenwärter erfolgreich zu durchlaufen.
4. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu prüfen bzw. vorzunehmen, um dem schwerhinderten Bewerber die Ausbildung unbedenklich zu ermöglichen.
Normenkette
AGG § 7; AGG § 8; AGG § 15 Abs. 2; RL 2000/78EG Art. 4 Abs. 1; RL 2000/78 EG Art. 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 20.03.2024; Aktenzeichen 3 Ca 1654/23)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.03.2024 - 3 Ca 1654/23 -teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.629,39 EUR zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben
4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtun...