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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 29.09.2020 - 1 S 2999/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wasserzähler. Eichfrist. Verwendungsüberwachung. Beanstandungsfall. Verwaltungsgebühr. Gebührenschuldner. Messgeräteverwender. Messwerteverwender. Eigentümer. WEG. Messdienstleistungsunternehmen. Auswahlermessen

 

Leitsatz (amtlich)

1 Ein Anknüpfungspunkt für eine gebührenrechtliche Zurechnung einer eichrechtlichen Verwendungsüberwachung kann sich aus dem Pflichtenkreis des Verwenders des kontrollierten Messgerätes (§ 3 Nr. 22, § 31 MessEG) sowie aus dem Pflichtenkreis des Verwenders der damit ermittelten Messwerte (§ 3 Nr. 23, § 33 MessEG) ergeben.

2. Ein Messdienstleistungsunternehmen, das zur Erfüllung seiner gegenüber dem Grundstückseigentümer bestehenden vertraglichen Pflicht Messwerte von Messgeräten des Eigentümers abliest und mithilfe der Werte Abrechnungsentwürfe für ihn zur weiteren Verwendung gegenüber Dritten (Mitgliedern einer WEG, Mietern) erstellt, wird durch diese Tätigkeit allein noch nicht zu einem „Verwender des Messgeräts” (Abgrenzung zu OVG NRW, Urt. v. 06.06.2019 – 4 A 804/16 – NWVBl 2019, 463), allerdings zu einem „Verwender der Messwerte”.

3. Der Verwender von Messwerten kann seiner aus § 33 Abs. 2 MessEG folgenden eigenständigen Kontrollpflicht betreffend die Gesetzeskonformität der benutzten Messgeräte durch eine vertragliche Abrede mit dem Verwender der Messgeräte genügen. Formelhafte Vertragsbestimmungen (hier: AGB) genügen dafür allerdings nicht. Erforderlich ist eine vertragliche Abrede, die erkennen lässt, dass sich die Vertragsparteien mit den im Einzelfall vorhandenen Geräten konkret auseinandergesetzt und die Frage nach der effektiven Überwachung der Eichfristen bewusst geregelt haben.

4. Kommen als Schuldner für eine Verwendungsüberwachungsgebühr sowohl der Messgeräteverwender als auch ein Messwerteverwender in...

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