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VG München Urteil vom 19.05.2014 - M 8 K 13.1111

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis eines Sondereigentümers. Kein Verstoß gegen Rücksichtsnahmegebot bei Baulückenschließung in besonderer. städtebaulicher Situation. Lichteinfallwinkel. Abweichung von Abstandsflächen. Pavillonabstand

 

Normenkette

BauGB § 30 Abs. 3, § 34; BayBO Art. 63, 6

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Vorbescheid zum Neubau eines Wohngebäudes mit sechs Vollgeschossen und drei Rückgebäuden mit drei und vier Geschossen sowie einer Tiefgarage.

Der Kläger ist Sondereigentümer einer im 2. OG gelegenen Wohnung des WEGgeteilten Anwesens … str. 40, Fl.Nrn. …, Gemarkung …. Das WEGGrundstück ist im westlichen straßenseitigen Bereich mit einem vier-geschossigen Wohngebäude bebaut und verfügt über ein ausgebautes Dach-geschoss. Im rückwärtigen Bereich stehen auf dem Anwesen ein viergeschossiges Mittelgebäude, dessen Giebelwand über die Traufkante hinausragt und ein zweigeschossiges Rückgebäude mit ausgebautem Dachgeschoss.

Die Beigeladenen sind die Bauträger für das streitgegenständliche Bauvorhaben auf dem hieran südlich angrenzenden Grundstück … straße 38, Fl.Nr. …, auf dem bisher ein zweigeschossiges Bestandsgebäude mit ausgebautem Dach-geschoss steht sowie im rückwärtigen Bereich ein eingeschossiges Gebäude mit Satteldach, das an der Nordseite mit seiner Rückseite zum Teil an das klägerische Grundstück angebaut und ca. 15 m lang ist.

Das streitgegenständliche und das klägerische Grundstück liegen im Quartier … straße, … straße und … straße, ...

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