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VG Karlsruhe Urteil vom 08.08.2000 - 7 K 528/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.11.2003; Aktenzeichen 2 BvR 1476/01)

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.07.2001; Aktenzeichen 4 S 2763/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlages.

Der Kläger ist seit dem 01.10.199X Beamter im Dienste der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg. Er ist leiblicher Vater des am 07.11.1990 nicht ehelich geborenen Kindes XXX, das bei der nicht verheirateten Kindesmutter lebt.

Mit Bescheid vom 16.12.1999 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung einen Antrag des Klägers auf Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17.01.2000 Widerspruch ein, den das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2000 zurückwies. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung in § 40 BBesG werde der kinderbezogene Familienzuschlag nur einmal gewährt. Da das Kind des Klägers im Haushalt der Kindesmutter lebe, habe diese nach dem geltenden Kindergeldrecht Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes und damit auch gemäß § 40 Abs.5 BBesG Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Orts- bzw. Familienzuschlags. Die Verknüpfung dieses Anspruchs mit dem Anspruch auf Kindergeld resultiere daraus, dass derjenige, der die alleinige elterliche Sorge trage bzw. das Kind in seiner Obhut habe, aus Sicht des Gesetzgebers auch die überwiegende Belastung des Kindesunterhaltes und der Kindererziehung trage. Der Ausgleich beim barunterhaltspflichtigen Elternteil werde über das zivilrechtliche Unterhaltsrecht vorgenommen. Unterhalt sei dabei nicht nur die ...

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