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VG Göttingen Urteil vom 22.08.2006 - 3 A 38/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung einer Berufserkrankung

 

Tenor

Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 13.01. 2005 verpflichtet, die Sehnenscheidenentzündungen im rechten Handgelenk der Klägerin (Finger III–V) als Berufserkrankung gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen.

Das beklage Bundeseisenbahnvermögen trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Sehnenscheidenentzündungen der rechten Hand als dienstunfallrechtliche Berufserkrankung. Sie ist Beamtin des gehobenen Dienstes beim Bundeseisenbahnvermögen und der Deutschen Bahn AG zur Dienstleistung zugewiesen. Nach dem Bestehen ihrer laufbahnrechtlichen Prüfung war sie als Fahrdienstleiterin, Aufsichtsbeamtin, Kundenbetreuerin, Abfertigungsleiterin, Programmiererin, Qualitätsbeauftragte, Filialleiterin und Controllerin eingesetzt; sie bekleidet ein Amt der BesGr. A 12 BBesO. Alle Tätigkeiten wurden mit kontinuierlich steigenden Anteilen der Dienstzeit, zuletzt mit rund 90 % seit Juni 2001, an Personal Computern (PC) ausgeführt, wobei als Eingabegeräte Standard-Tastaturen und -Mäuse benutzt wurden. Ungefähr im Januar 2003 litt die Klägerin bei Drehbewegungen der rechten Hand ulnar unter Schmerzen, die durch die Hausärztin als Sehnenscheidenentzündung mit Ruhigstellung durch eine Gipsschale behandelt wurden. Die Klägerin war dienstunfähig erkrankt; die Therapie erbrachte keine Besserung. Durch MRT- und Röntgenuntersuchun...

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  Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der P… S… vom 00.00.0000 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, die Erkrankung der Klägerin an einer Sehnenscheidenentzündung im rechten Arm als Berufskrankheit im Sinne der ...

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