Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Ermessen bei Dienstunfähigkeit
Normenkette
SBG § 14 S. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; SGB § 51 Abs. 5; SBG § 52a Abs. 1, § 56 Abs. 2; BeamtVG § 4 Abs. 1, § 15; SGB IX § 84
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen am 29.11.1988 absolvierte die Klägerin vom 01.02.1989 bis 31.07.1990 im saarländischen Schuldienst den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen am 31.07.1990 war die Klägerin zunächst als Aushilfsangestellte zur Vertretung einer erkrankten bzw. beurlaubten Lehrkraft aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen im saarländischen Schuldienst beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.12.1993 wurde die Klägerin in den rheinland-pfälzischen Schuldienst eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. In der Zeit vom 23.09.1994 bis 31.07.2000 und vom 12.08.2001 bis 31.07.2005 befand sich die Klägerin in Mutterschutz und Erziehungsurlaub bzw. war sie aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubt. Mit Wirkung vom 01.08.2005 wurde die Klägerin als Beamtin auf Probe im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens durch Verset...