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Thüringer LSG Beschluss vom 18.11.2015 - L 6 SF 1284/15 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Überprüfung der Billigkeit der Gebührenbestimmung des beigeordneten Rechtsanwalts. Verfahrensgebühr. Synergieeffekte. Erledigungsgebühr. Annahme eines Teilanerkenntnisses und Erledigungserklärung im Übrigen

 

Orientierungssatz

1. Bei dem Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist die Billigkeit der geforderten Gebühren auch ohne entsprechenden Vortrag der Staatskasse von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und vom Sozialgericht zu überprüfen. Dem steht nicht der Beschluss des BGH vom 20.1.2011 - V ZB 216/10 = ASR 2011, 211 entgegen (vgl Senatsbeschluss vom 21.1.2013 - L 6 SF 1578/12 B = NZS 2013, 359), denn die Staatskasse ist nicht Dritter iS des § 14 Abs 1 S 4 RVG. Vielmehr ist sie aufgrund der Beiordnung für die gesetzliche Vergütung nach §§ 45 ff RVG Vergütungsschuldnerin des Rechtsanwalts.

2. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste. Ist ein Schriftsatz in großen Teilen wortidentisch mit dem Text in anderen dem Senat bekannten Verfahren, dann sind die damit verbundenen erheblichen Synergieeffekte bei der Vergütungsfeststellung zu berücksichtigen.

3. Zum Vorliegen eines Teilanerkenntnisses anstelle eines vollen Anerkenntnisses, wenn sich die beklagte Behörde zwar bereit erklärt hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten und die Klageforderung zu erfüllen, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens jedoch nicht übernommen hat.

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen...

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