Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung. Wiederaufnahme. Anhörungsrüge
Leitsatz (redaktionell)
Gegenvorstellungen sind seit 1. Januar 2005 nicht statthaft und entsprechend § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG zu verwerfen. Neben § 178a SGG kommt die Gegenvorstellung grundsätzlich nicht in Betracht.
Eine sinngemäße Auslegung des Begehrens als Anhörungsrüge scheidet ebenso aus wie eine erweiternde Anwendung des § 178a SGG auf Fälle einer „greifbaren Gesetzeswidrigkeit”.
Normenkette
SGG § 178a; ZPO § 321a; VwGO § 152a; FGO § 133a
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des mit Urteil des 3. Senats des Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 3 KR 10/97) vom 28. Februar 2002 abgeschlossenen Berufungsverfahrens. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2003 verworfen (Az.: B 1 KR 30/02 B).
Am 28. Juni 2004 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und dies damit begründet, dass ein anderes Verfahren gegen die AOK – Die Gesundheitskasse in Thüringen, in dem es ebenfalls um die Erstattung von Materialkosten für Zahnkronen gegangen war, nach Aufhebung des Urteils vom 28. Februar 2002 (Az.: L 3 KR 311/97) und Zurückverweisung (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2003 – Az.: B 1 KR 5/03 B) durch Vergleich (Zahlung von 50,00 € ohne Anerkennung eines Anspruchs an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen) beendet wurde (Az.: L 6 KR 70/04 ZVW).
Mit Beschluss vom 10. Januar 2005 hat der erkennende Senat den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Dieser ist dem Kläger am 12. Januar 2005 zugestellt worden. Dagegen hat er am 13. Feb...