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Thüringer LSG Beschluss vom 05.08.2013 - L 6 SF 904/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Gebührenvorschuss gem § 47 Abs 1 S 1 RVG. Voraussichtlich entstehende Gebühren. Terminsgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Gebührenvorschuss aus der Staatskasse kommt nach § 47 Abs 1 S 1 RVG nur in Betracht, wenn der Anwalt die gebührenpflichtige Tätigkeit tatsächlich vorgenommen hat.

 

Normenkette

RVG § 47 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1, § 9

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungsvorschusses.

Der Beschwerdeführer ist Prozessbevollmächtigter in einem Klageverfahren vor den Sozialgericht Altenburg (SG) und wendet sich gegen die Rückforderung eines Gründungszuschusses. Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe ab 2. März 2010 ohne Ratenzahlung.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer Zahlung eines Vergütungsvorschusses in Höhe von 559,30 Euro:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG

250,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG

200,00 Euro

Pauschale Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG

 20,00 Euro

Zwischensumme

470,00 Euro

Umsatzsteuer

 89,30 Euro

Gesamtbetrag

559,30 Euro

Mit Verfügung vom 1. August 2012 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle einen Vorschuss in Höhe von 226,10 Euro fest und berücksichtigte dabei eine Mittelgebühr der Nr. 3103 VV-RVG sowie Auslagen und Umsatzsteuer. Eine Gebühr nach Nr. 3106 VV-RVG lehnte sie mit der Begründung ab, es habe weder ein Termin stattgefunden noch lägen die Voraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr vor.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, t...

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