Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG bei fehlender Identität zwischen dem gegenüber dem Letztverbraucher Leistenden und dem Anlagenbetreiber bzw. dem die Stromerzeugung Veranlassenden. Bindungswirkung einer aufgrund formaler Antragsmängel rechtswidrigen verbindlichen Auskunft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG i.d. Fassung ab 1.8.2006 erfasst keine Leistungsbeziehungen, in denen der Erzeuger den Strom aufgrund eines Abnahmevertrags an einen Versorger liefert, der ihn schließlich an die Letztverbraucher leistet. Insoweit wird der Strom nicht durch denjenigen, der die Anlage betreiben lässt, an den Letztverbraucher geleistet.
2. Danach scheidet eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG aus, wenn die Leistung des Stroms gegenüber dem Letztverbraucher durch eine GmbH weder als die Person, die die Anlage betreibt noch als Person, die die Anlage betreiben lässt erfolgt, nach dem die Anlage von den Stadtwerken und nicht von der GmbH betrieben wird. Dass durch die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse zwischen der GmbH und den stromerzeugenden Stadtwerken stattfindende abgestimmte Zusammenwirken bewirkt nicht, dass die leistende GmbH die Anlage auf ihre Veranlassung von den Stadtwerken beitreiben lässt (entgegen FG Hamburg v. 26.1.2010, 4 K 53/09).
3. Der Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft steht nicht entgegen, dass das Antragsschreiben den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 – 7 StAuskV näher bestimmten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf verbindliche Auskunft nicht entspricht, was die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zur Folge hat.
4. Verneint das HZA im Gegensatz zu einer rechtswidrigen verbindlichen Auskunft erstmals die Vorausse...