Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für Kleinanlagen
Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff des Betreibenlassens in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Normenkette
StromStG § 8 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Steuerbefreiung, die die Klägerin für ein Kraftwerk, dem Blockheizkraftwerk A in B (im Folgenden: BHKW), gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begehrt.
I.
Die Klägerin versorgt die Stadt B und das nähere Umland mit Strom, Gas, Trinkwasser und Wärme. Dazu gehört auch das Baugebiet "C und D-Straße' (im Folgenden: Siedlungsgebiet). 1998 gründete die Kläger mit dem E e.V. (im Folgenden: Verein) eine Gesellschaft, die F GmbH (im Folgenden: F). Die Klägerin hielt und hält 98,57% des Stammkapitals von rund EUR 35.000, der Verein die übrigen 1,43%. Gegenstand der F ist gemäß Gesellschaftsvertrag die Erzeugung von Strom und Wärme aus Biomasse und anderen Energieträgern. Die F errichtete auf einem beim Siedlungsgebiet belegenen Grundstück der Klägerin eine Anlage zur Energieerzeugung. Das Grundstück ist der F im Wege eines Erbbaurechtsvertrags zur Verfügung gestellt worden. Die Anlage besteht zum einen aus einer Kesselanlage, mit der aus Holzhackschnitzeln und Erdgas ausschließlich Wärme produziert wird und aus dem BKHW, das mit Erdgas betrieben wird und neben Wärme auch Strom produziert. Es hat eine elektrische Nennleistung von 300 kW. Die F hat mit der Klägerin je einen Wärmelieferungsvertrag und eine Stromeinspeisevertrag geschlossen und liefert die produzierte Wärme und den Strom ausschließlich an die Klägerin, die damit das Siedlungsgebiet versorgt. Die F enthält näher vereinbarte Vergütungen. Der Wärmelieferungsvertrag enthält die ausdrücklichen Verpflichtungen einerseits der F, den Wärmebedarf zur Versorgung der Fernwärmekunden der Klägerin im Siedlungsgebiet...