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SG Würzburg Beschluss vom 13.10.2008 - S 2 SF 28/08 Ko

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Vergütungsanspruch. Volljurist ohne Zulassung als Rechtsanwalt. Tätigwerden vor Gericht in eigener Sache

 

Orientierungssatz

Ein Volljurist, der weder als Rechtsanwalt zugelassen ist, noch die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten besitzt, kann keine Gebühren und Auslagen nach dem RVG für Tätigkeiten vor Gericht in eigener Sache erstattet verlangen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Volljurist, ohne Zulassung als Anwalt, Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen kann. In dem Rechtsstreit (S 9 AS 648/06) gegen die Arbeitsgemeinschaft Landkreis M. (ARGE) wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, wurden der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3/10 auferlegt (Beschluss vom 12.12.2007).

In seinen Kostenfestsetzungsgesuchen vom 03.12.2007, 28.12.2007 und 11.08.2008 machte der Kläger Gebühren und Auslagen nach dem RVG geltend. Im einzelnen be-rechnete er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VVRVG in Höhe von 120,00 EUR, nach Nr. 7000 VVRVG Kopierkosten für 132 Kopien in Höhe von insgesamt 37,30 EUR, nach Nr. 7001 VVRVG Porti für sechs Briefe in Höhe von 5,80 EUR, insgesamt 203,60 EUR.

Der Urkundsbeamte teilte dem Kläger mit, eine Festsetzung der außergerichtlichen Kosten nach dem RVG sei nicht möglich, da der Kläger weder als Rechtsanwalt, Prozessagent, bzw. Rentenberater zugelassen sei. Die entstandenen Kosten (Briefmarken, Fotokopien, usw.) seien deshalb im einzelnen nachzuweisen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.08.2008 setzte der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Würzburg die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 1,61 EUR fest. Dieser Festsetzung legte er fo...

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