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SG Regensburg Urteil vom 15.03.2021 - S 10 BL 3/19

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Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 verurteilt, dem Kläger ab April 2017 das Blindengeld für blinde Menschen nach dem BayBlindG zuzuerkennen.

II. Der Beklagte erstattet dem Kläger die Kosten.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Gewährung von vollem Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) ab (erneuter) Antragstellung vom 26.04.2017.

Ein Teilblindengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen wurde dem Kläger ab 01.01.2018 mit Bescheid vom 28.03.2018 zuerkannt.

Der Kläger wurde am 07.02.2014 in der 37. Schwangerschaftswoche per Sektio geboren und leidet seit Geburt an epileptischer Enzephalopathie mit Mutation im KCNQ2-Gen. Daraus resultiert eine schwere globale Entwicklungsstörung mit Anfallsleiden, spastischer Tetraparese und hochgradiger Sehminderung. Schon nach einigen Lebensmonaten fiel auf, dass der Kläger nicht auf Licht reagierte und keinen Blickkontakt aufnahm, sodass er bereits ab dem Jahreswechsel 2014/15 am Blindeninstitut E-Stadt visuelle Frühförderung erhielt.

Am 30. September 2015 wurde beim Versorgungsamt E-Stadt von den Eltern erstmals ein Antrag auf Gewährung von Blindengeld gestellt. Aus dem aktenkundigen, aufgrund Untersuchung vom 15.01.2016 angefertigten, augenfachärztlichen Gutachten der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde E-Stadt (Professor Dr. H.) vom 31.03.2016 ist zu entnehmen, dass ein Nystagmus nicht ausgelöst werden konnte und eine gezielte Fixation nicht beobachtbar war. Nachdem im Blitz-VEP über den visuellen Arealen bei Stimulation mit einem Einzelblitz gewisse reproduzierbare Antworten abgeleitet werden konnten, nahmen die damaligen Gutachter Prof. Dr. J. und Prof. Dr. H. auf der Grundlage dieses organischen Befundes eine bei...

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