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SG Marburg Beschluss vom 02.11.2018 - S 10 SF 53/17 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr tritt bereits mit der Entstehung der betroffenen Gebühren ein; auf die Erfüllung der anwaltlichen Vergütungsforderung kommt es hierfür nicht an.

2. Gleichwohl können beide Gebühren in voller Höhe geltend gemacht werden, solange insgesamt nicht mehr als die um den Anrechnungsbetrag verringerte Summe verlangt wird.

3. Ein Dritter kann sich als Kostenschuldner auf die Anrechnung nur in der Höhe berufen, in der er den Anspruch auf die Geschäftsgebühr erfüllt hat, in der diese gegen ihn tituliert ist oder in der diese in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht wird.

 

Tenor

Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 13. Juni 2017 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte den Klägern als außergerichtliche Kosten für das Klageverfahren S 13 AS 15/15 vor dem Sozialgericht Marburg insgesamt 1.204,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2017 zu erstatten hat.

Der Erinnerungsgegner hat den Erinnerungsführern die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren S 13 AS 15/15 vor dem Sozialgericht Marburg. Im Streit steht die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung, konkret die Frage, inwieweit die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren anzurechnen ist.

In dem genannten Ausgangsverfahren erhoben die Erinnerungsführer im Januar 2015 Klage gegen einen Bescheid des Erinnerungsgegners vom 25. August 2014 "und den Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2014". In der Sache ...

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