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SG Konstanz Urteil vom 22.10.2013 - S 3 SO 276/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Leistungserbringungsrecht. Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Aufnahme eines Leistungsberechtigten in eine Einrichtung zu einem in einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vereinbarten Vergütungssatz. Bindung an die Vereinbarung. Erfassung des Leistungsberechtigten. weite Auslegung. weit überdurchschnittlicher Betreuungsbedarf

 

Orientierungssatz

1. Eine Vereinbarung iS des § 75 Abs 3 SGB 12 ist nach § 77 Abs 1 S 2 SGB 12 für den Einrichtungsträger, den für den Sitz der Einrichtung zuständigen Sozialhilfeträger und alle übrigen Sozialhilfeträger bindend. Demnach haben alle Sozialhilfeträger gegen den Einrichtungsträger einen Anspruch auf Aufnahme von Leistungsberechtigten, die unter die Vereinbarung fallen.

2. Aus der gesetzgeberischen Intention, die Vergütung grundsätzlich und vorrangig auf der Grundlage von Vereinbarungen zu regeln, dürfte sich der Auslegungsgrundsatz ergeben, dass derartige Vereinbarungen eher weiter als enger aufzufassen sind und daher im Zweifel eher anzunehmen sein dürfte, dass eine Vereinbarung anzuwenden ist.

3. Ein Leistungsberechtigter fällt jedoch dann nicht (mehr) unter eine Vereinbarung, wenn sein Hilfebedarf durch den vereinbarten Leistungstyp nicht mehr ausreichend beschrieben wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Betreuungsaufwand besteht, der weit über denjenigen für die eigentliche Zielgruppe des Leistungstyps hinausgeht.

4. Az beim LSG: L 7 SO 5348/13

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den Beigeladenen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in ihren “Wohnverbund x.„ zu den Bedingungen des ...

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