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SG Kassel Urteil vom 28.06.2016 - S 1 AS 348/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung der vom Grundsicherungsträger zu erstattenden Schülerbeförderungskosten auf den nächstgelegenen Schulort

 

Orientierungssatz

1. Nach § 28 Abs. 4 S. 1 SGB 2 ist die Erstattung von Schülerbeförderungskosten auf den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs beschränkt. Dabei kann auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG angeknüpft werden.

2. Bietet eine gleich geeignete berufliche Schule den vom Grundsicherungsberechtigten gewünschten Bildungsgang, die deutlich näher am Wohnort des Berechtigten liegt, so ist es nicht gerechtfertigt, den Grundsicherungsträger mit den höheren Fahrtkosten zum weiter entfernten Schulort zu belasten.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung im Schuljahr 2014/2015.

Sie besuchte im diesem Schuljahr die Berufsfachschule in C-Stadt in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung. Um die Schule von ihrem damaligen Wohnort D-Stadt aus zu erreichen, benötigte die Klägerin eine Jahreskarte für Schülerinnen und Auszubildende der Preisstufe 6, welche insgesamt 1165,00 Euro kostete. Sie hätte in demselben Zeitraum auch eine Berufsfachschule mit derselben Fachrichtung in E-Stadt besuchen können. Eine entsprechende Jahreskarte des Nordhessischen Verkehrsverbundes wäre der Preisstufe 4 zuzuordnen gewesen und hätte Kosten in Höhe von jährlich 835,00 Euro verursacht.

Der in diesem Verfahren nicht beteiligte Kreisausschuss des ...-Kreises bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 16.09.2014 Schülerfahrten lediglich zwischen Wohnort und der beruflichen Schule E-Stadt in E-Stadt mit dem Linienbus. Zur Begründung führt er aus, nächstgelegene...

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