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SG Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 04.11.2021 - S 19 AS 520/21, L 7 AS 458/22 WA

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Klage bei Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers

Orientierungssatz

1. Ein zulässiges Rechtschutzbegehren setzt die Angabe der Anschrift des Rechtsschutzsuchenden voraus.

2. Eine Klage verlangt zu ihrer Zulässigkeit, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift geladen werden kann oder zumindest durch Briefpost erreichbar ist. Hat der Kläger keine aktuelle zustellungsfähige Anschrift genannt, sondern lediglich seine Postfachanschrift angegeben, so ist die erhobene Klage unzulässig. und

3. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift kann ausnahmsweise bei nachgewiesener Obdachlosigkeit des Klägers bestehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger, der in den Jahren 2018 bis 2020 zeitweise bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestanden hatte, wendet sich gegen eine Versagungsentscheidung des Beklagten.

Der Kläger stellte am 29.04.2021 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab Mai 2021. Mit Schreiben vom 10.05.2021 wurde er vom Beklagten aufgefordert, bestimmte Unterlagen einzureichen, damit der Beklagte einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II prüfen könne. Hierzu wurde ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung eine Frist gesetzt bis zum 24.05.2021. Nachdem der Kläger die Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht eingereicht hatte, versagte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 07.06.2021 die beantragten Leistungen ab 01.05.2021 ganz, weil aufgrund der fehlenden Unterlagen eine Prü...

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