Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Anerkennung eines chronischen Müdigkeitssyndroms oder einer psychischen Beeinträchtigung als Folge einer Organspende. ursächlicher Zusammenhang. Vermutungsregelung des § 12a Abs 1 S 2 SGB 7. generelle Geeignetheit. allgemeine medizinische Lehrmeinung
Orientierungssatz
Die Vermutungsregelung des § 12a Abs 1 S 2 SGB 7 setzt voraus, dass nach dem Stand der allgemeinen medizinischen Lehrmeinung die Körperspende generell geeignet sei, den konkreten Spätschaden zu verursachen, was bei einer (Lebend) Nierenspende hinsichtlich eines geltend gemachten chronischen Müdigkeitssyndroms (CFS) nicht der Fall ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Kranken- und Verletztengeld.
Der 1963 geborene Kläger spendete seinem Bruder am 21.09.2011 eine Niere. Er erhielt daraufhin vom 20.09.2011 bis 18.12.2011 Krankengeld in Höhe von 100% seines Nettoarbeitsentgelts von der Beklagten, bei der er bis zum 31.10.2014 krankenversichert war. Der Bruder des Klägers war im Zeitpunkt der Spende bei der Beklagten gegen Krankheit versichert, er ist dies nach wie vor.
Vom 05.03.2012 bis 06.03.2012 war der Kläger wegen einer somatoformen Störung (ICD-10: F45.9), vom 27.03.2012 bis 10.04.2012 und vom 11.04.2012 bis 27.04.2012 wegen einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0), vom 27.04.2012 bis 22.07.2012 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) und vom 14.08.2012 bis 02.09.2012 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) arbeitsunfähig erkrankt. Vom 06.05.2012 bis 22.07.2012 und vom 15.08.2012 bis 02.09.2012 erhielt der Kläger Krankengeld...