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SG Berlin Urteil vom 12.04.2018 - S 56 KR 3964/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozessführungsbefugnis eines Verbandes von Ersatzkassen. Geltendmachung von Wettbewerbsansprüchen für Mitgliedskassen. keine aktive Prozessführungsbefugnis. gesetzliche Prozessstandschaft nicht vorgesehen. keine gewillkürte Prozessstandschaft. fehlendes eigenes Rechtsschutzbedürfnis

 

Orientierungssatz

1. Für die Geltendmachung von Wettbewerbsansprüchen seiner Mitgliedskassen fehlt einem Verband von Ersatzkassen das Recht, den Prozess in eigenem Namen zu führen (aktive Prozessführungsbefugnis).

2. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen für die Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen der Krankenkassen keine gesetzliche Prozessstandschaft bzw Verbandsklage zu.

3. Für eine Klage in gewillkürter Prozessstandschaft fehlt es einem Verband von Ersatzkassen am erforderlichen eigenen Rechtschutzbedürfnis. Im Unterschied zur Vertretung des Anspruchsinhabers - und damit zur Rechtsverfolgung im fremden Namen - muss die Geltendmachung fremder Rechte in eigenem Namen im Sozialgerichtsprozess zwingend mit einem Schutz eigener Rechte verbunden sein.

4. Die bloße Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben steht dem Schutz eigener Rechte nicht gleich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.07.2019; Aktenzeichen B 1 KR 16/18 R)

 

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten allein zu tragen haben.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der beklagten Krankenkasse sowie die Prozessführungsbefugnis des Klägers.

Der Kläger ist als eingetragener Verein, Interessenvertretung und Dienstleister aller sechs Ersatzkassen. Er hat seinen Sitz in Berlin. Zu seinen ...

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