Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 28.11.2008; Aktenzeichen 2 O 148/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. November 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der mit Beschluss des Amtsgerichtes Husum vom 27.02.2008 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. A. bestellte Kläger nimmt die Beklagte als Kredit gebende Bank nach Widerruf auf Rückzahlung der mit dem Kredit mitfinanzierten Versicherungsprämie für eine Restschuldversicherung in Anspruch.
Am 22.06.2006 schloss der Insolvenzschuldner mit der Beklagten in deren Flensburger Filiale einen Kreditvertrag über einen Nettokreditbetrag von 19.000.– EUR sowie mit der C. Versicherung, Partner der C-bank, einen Versicherungsvertrag für Ratenkredite in Form einer Kreditlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung. Der für die Versicherung zu entrichtende Einmalbetrag von 7.477,70 EUR wurde in voller Höhe durch die Beklagte mitkreditiert. Der versicherte Bruttokreditbetrag einschließlich Bearbeitungsgebühren und Zinsen belief sich bei einer Laufzeit von 72 Monaten und einem effektiven Jahreszins von 15,08 % auf 39.342,23 EUR. Beide Verträge enthielten jeweils gesonderte Widerrufsbelehrungen, nicht aber eine solche bezogen auf ein verbundenes Geschäft. Mit Schreiben vom 28.03.2008 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Kreditvertrages und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 17.04.2008 vergeblich auf, den Beitrag für die Kreditlebensversicherung in Höhe von 7.477,70 EUR an ihn zu zahlen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Kreditvertrag und Versicherungsvertrag stellten...