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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 26.08.1997 - L 1 Kr 64/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenerstattung. Rücktransport. Auslandsaufenthalt. Nichtgewährleistung. sachgerechte Behandlung. EU-Bereich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erstattung von Transportkosten ist auch dann gemäß § 60 Abs 4 S 1 SGB 5 ausgeschlossen, wenn die ursächliche Erkrankung im Bereich der EU eingetreten ist. Dies gilt nicht allein für die Flugkosten ins Inland, sondern auch für den anschließenden Transport vom Flughafen ins Krankenhaus.

2. Die Koordinierungsnorm des Art 22 EWGV 1408/71 steht dem nicht entgegen.

3. Art 3 Abs 1 GG gebietet es nicht, § 18 SGB 5 analog anzuwenden, falls eine sachgerechte Behandlung im Ausland nicht gewährleistet ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.02.1999; Aktenzeichen B 1 KR 1/98 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf die Erstattung der Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland hat.

Die Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Am 27. September 1993 erlitt sie auf S /Griechenland bei einem Verkehrsunfall eine Schädelfraktur mit Blutungen. Am 28. September wurde sie mit einem Flugzeug von S nach A in die Neurochirurgische Station des Krankenhauses A V transportiert. Die dortigen Ärzte sahen eine weitere diagnostische Abklärung von Sprachstörungen als erforderlich an, die in der Klinik nicht durchgeführt werden konnte. Daraufhin wurde die Klägerin mit einem Ambulanzflugzeug in das Allgemeine Krankenhaus H in H transportiert. Für den Flug von S nach A entstanden der Klägerin ausweislich der Bescheinigungen des Deutschen Roten Kreuzes umgerechnet Kosten in Höhe von 897,82 DM, für den Flug von A nach H Kosten in Höhe von 30.454,50 DM, für den Abtransport vom Flughafen H in das AK H Kosten in Höhe von 382,32 DM und für ein Compu...

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