Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Arbeitslosengelds. Bemessungszeitraum. rückwirkende Abrechnung einer Provisionszahlung während des Krankengeldbezugs
Orientierungssatz
Eine im Wege der nachträglichen Vertragserfüllung während des Beschäftigungsverhältnisses entstandene und nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zugeflossene Provisionszahlung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengelds einzubeziehen.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 19.02.2020 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.07.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2017 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 30.06.2017 bis zum 29.06.2019 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der im Juli 2016 abgerechneten Provisionsleistungen in Höhe von insgesamt 19.713,51 EUR zu bewilligen.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (ALG) für die Zeit vom 30. Juni 2017 bis zum 29. Juni 2019. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die im Juli 2016 rückwirkend abgerechneten und Ende Oktober/Anfang November 2016 zur Auszahlung gelangten Provisionszahlungen in Höhe von 19.713,51 EUR brutto bei der Berechnung des ALG zu berücksichtigen sind.
Der 1956 geborene Kläger war seit 15. August 2010 als Immobilienvermittler bei der N GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das Bruttogehalt betrug 1.300,00 EUR monatlich bei einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden zuzüglich Provisionszahlungen. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 18. M...