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Sächsisches LSG Urteil vom 25.06.2019 - L 8 AS 615/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Arbeitslosengeld II. Meldeversäumnis. Anforderung an die Rechtsfolgenbelehrung in der Meldeaufforderung. fehlender Hinweis auf Nachholungsmöglichkeit des § 309 Abs 3 S 2 SGB 3 bedingt keine Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung

 

Orientierungssatz

Eine Rechtsfolgenbelehrung in einer Meldeaufforderung ist nicht allein deshalb unvollständig, weil der Hinweis auf die Möglichkeit der Nachholung der versäumten Meldung an demselben Tag zu einer anderen Uhrzeit im Sinne des § 309 Abs 3 S 2 SGB 3 fehlt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.02.2020; Aktenzeichen B 4 AS 28/20 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist eine Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II nach § 32 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 streitig.

Der 1985 geborene Kläger bezieht Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 13.01.2015 wurden ihm für den Zeitraum Februar 2015 bis Januar 2016 entsprechende Leistungen bewilligt (ab April 2015 in Höhe von 534,90 €). Ladungen durch den Beklagten zu den Meldeterminen vom 26.03.2015, 17.06.2015 und 06.08.2015 kam der Kläger nicht nach. Einen Grund für sein jeweiliges Nichterscheinen gab er nicht an.

Mit Schreiben vom 08.10.2015, dem eine Rechtsfolgenbelehrung mit Hinweis auf § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beigefügt war, lud der Beklagte den Kläger zu einem weiteren Meldetermin am 22.10.2015 um 11.00 Uhr ein. Als Meldezweck war angegeben: "Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen". Die Rechtsfolgenbelehrung hatte folgenden Wortlaut:

"1. Ein...

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