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Sächsisches LSG Urteil vom 16.02.2005 - L 6 KN 129/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

knappschaftliche Rentenversicherung. Bergmannaltersrente in der ehemaligen DDR. Stichtagsregelung. 31.12.1996. Leistungszuschlag. Gleichstellung Untertagearbeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Eine Anspruch auf Bergmannaltersrente nach Art 2 § 5 Abs 2 RÜG ist auszuschließen, wenn die Rente nicht bis zum 31.12.1996 beginnt. Diese Stichtagsregelung ist nicht verfassungswidrig (vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua, BVerfG vom 6.1.1997 - 1 BvR 2424/96, BSG vom 14.12.1998 - B 5/4 RA 23/97 R, BSG vom 6.5.1999 - B 8 KN 10/98 R = SozR 3-8575 Art 2 § 44 Nr 1 und BSG vom 10.4.2003 - B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr 1).

2. Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung zur Gewährung eines Leistungszuschlages nach § 85 SGB 6.

3. Die Gleichstellung mit "ständigen Arbeiten unter Tage" ist auf tatsächlich "überwiegend unter Tage" ausgeübte Tätigkeiten beschränkt (vgl BSG vom 16.5.2001 - B 8 KN 10/00 R = SozR 3-2600 § 254a Nr 1).

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer vorgezogenen, abschlagsfreien Bergmannaltersrente nach Art. 2 § 5 Abs. 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) mit einem Steigerungssatz von 2 vom Hundert nach Art. 2 § 32 Abs. 2 Nr. 1 RÜG sowie hilfsweise um eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Anwendung von § 237 Abs.4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und über die Bewertung der vom Kläger in dem Zeitraum vom 17. Dezember 1962 bis 13. Juli 1979 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Gewährung eines Leistungszuschlages bei der Altersr...

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