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Sächsisches LAG Urteil vom 29.04.1997 - 5 Sa 1085/96

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Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen 17 Ca 4842/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 29.08.1996 – 17 Ca 4842/96 – wird

zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 29.08.1996 – 17 Ca 4842/96 –

abgeändert:

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, über den 30.06.1995 hinaus Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu erhalten.

Die am 02.08.1957 geborene Klägerin verfügt über einen Abschluß als Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung für Deutsch und Sport. Die Klägerin ist seit 1978 im Schuldienst tätig. Zuletzt erteilte sie Unterricht in den Klassen 1 bis 4 an der Grundschule M. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

Am 16.07.1992 schlossen die Parteien mit Wirkung vom 01.04.1992 einen Arbeitsvertrag (Bl. 12/13 d. A.), in dem sie u. a. vereinbarten:

„§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Dan...

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