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Sächsisches LAG Urteil vom 24.11.1995 - 3 Sa 337/95

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Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 10.02.1995; Aktenzeichen 11 Ca 641/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen 3 AZR 152/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.02.1995 – 11 Ca 641/93 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine personengebundene Zusatzrente, hilfsweise auf Auszahlung der Rückstellung für eine solche Rente als einmalige Abfindung zusteht.

Der Kläger, Diplomingenieur, stand seit 13.07.1960 in einem Arbeitsverhältnis zum VEB „O. B.” Starkstromanlagenbau D. ein Betrieb, welcher vom DDR-Ministerrat als wichtiger volkseigener Betrieb im Sinne der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung vom 09.03.1954 (GBl. Nr. 30, S. 301; im folgenden: AO 54) eingestuft worden war. Mit Schreiben vom 31.07.1989 (Bl. 6 d.A.) wies der Betrieb den Kläger darauf hin, „daß nach Prüfung Ihrer Unterlagen und unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Beschäftigung bis zum Rentenalter in unserem Betrieb ein personengebundener Anspruch auf die Zusatzrente besteht.” Zuvor war Bezug genommen worden auf die Anordnung vom 09.03.1954.

Im Jahre 1990 wurde der Betrieb umgewandelt in die Starkstromanlagenbau D. GmbH, welche später umfirmierte in die D. Elektroanlagenbau GmbH (…). Aus dieser, in Liquidation befindlichen, Gesellschaft fanden zwei Ausgründungen statt, u. a. zum 01.10.1990 die Starkstromanlagen D. GmbH (…). Deren Geschäftsanteile übernahm die Beklagte zum 01.01.1991. Sie setzte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 30.06.1991 fort; es wurde beendet durch eine betriebsbedingte Kündigung seitens der Beklagten.

Ab dem 01.07.1991 bezog der damals 56jährige Kläger Altersüb...

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ArbG Dresden 11 Ca 641/93
ArbG Dresden 11 Ca 641/93

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Zusatzrente bei Altersübergang  Orientierungssatz Ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bevor das Rentenalter erreicht ist (hier: Altersübergang) führt zum Wegfall eines Anspruches auf Zusatzrente nach der AO zur ...

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