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Sächsisches LAG Urteil vom 20.01.2000 - 7 Sa 1140/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Freundschaftspionierleiter. Ergänzungsausbildung nach dem 03.10.90

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 17 Ca 2711/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16.09.1998 – 17 Ca 2711/98 –

abgeändert

und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 15.03.1965 geborene Klägerin absolvierte von 1981 bis 1985 am Institut für Lehrerbildung Weimar ein Fachschulstudium als Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Kunsterziehung in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Ausweislich des Zeugnisses vom 03.07.1985 ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Freundschaftspionierleiter” zu führen. Nach Beendigung ihres Studiums im Jahre 1985 war die Klägerin als Freundschaftspionierleiterin mit entsprechenden Lehrverpflichtungen tätig. Seit Februar 1990 war die Klägerin ausschließlich als Lehrerin eingesetzt.

Im Mai 1990 bewarb sich die Klägerin um ein externes Studium zur Ergänzung ihres Fachschulabschlusses als Freundschaftspionierleiterin und zum Erwerb des Abschlusses „Lehrer für untere Klassen mit der Lehrbefähigung für das Fach Mathematik” an der Pädagogischen Hochschule Leipzig. Dieses Studium begann sie am 11.09.1990 und schloss es am 25.06.1991 ab. Ausweislich der unter diesem Datum von der Pädagogischen Hochschule … erstellen Bescheinigung war sie nunmehr berechtigt, die Beruf...

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