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Sächsisches LAG Urteil vom 09.04.1997 - 10 Sa 936/96

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Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 25.07.1996; Aktenzeichen 8 Ca 10362/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 25.07.1996 – 8 Ca 10362/95 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ersatzansprüche in Höhe von DM 824,88, die der Kläger im Zusammenhang mit der Überlassung eines Dienstfahrzeuges geltend macht.

Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Elektrofachhandel betreibt, zuletzt als Abteilungsleiter angestellt. Mit Schreiben vom 22.09.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1993. Mit weiterem Schreiben vom 06.10.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Der Kläger erhielt zur dienstlichen und privaten Nutzung ein Fahrzeug, und zwar einen Pkw Fiat Tempra. Grundlage war der Dienstwagenvertrag vom 01.02.1993, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6 ff. d.A.).

Mit Schreiben der Beklagten vom 04.10.1993 (Bl. 37 d.A.) wurde der Kläger aufgefordert, den ihm überlassenen Pkw zurückzugeben. Dem kam der Kläger am 04.10.1993 nach. Das ihm gleichzeitig angebotene Fahrzeug Fiat Fiorino lehnte der Kläger ab. Bei dem von der Beklagten angebotenen Fiat Fiorino handelt es sich um ein kleines Fahrzeug mit Kastenaufbau, der die Werbeaufschrift der Beklagten trägt. Das Fahrzeug bietet zwei Sitzplätze.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, daß er wegen des Entzuges der Nutzung des Pkw Fiat Tempra für die Zeit vom 07.10.1993 bis 31.12.1993 Ersatz in Höhe des geldwerten Vorteils, somit insgesamt in Höhe von DM 824,88 beanspruchen könne.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 824,88 nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Di...

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