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Sächsisches LAG Urteil vom 05.05.1995 - 12 Sa 960/94

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Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 25.05.1994; Aktenzeichen 8 Ca 5577/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.1996; Aktenzeichen 6 AZR 525/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 25.05.1994 (Az.: 8 Ca 5577/93) wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O geltend.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Die Klägerin ist „Diplomlehrer” mit der Lehrbefähigung für zwei Fächer. Das Hochschulstudium von vier Jahren hat sie vom 01.09.1973 bis 15.07.1977 absolviert. Die Kläger wurde anschließend überwiegend als Lehrerin an 10klassigen polytechnischen Oberschulen beschäftigt.

Mitte 1990 hat die Klägerin an die Sonderschule für Lernbehinderte in R. gewechselt. Sie unterrichtet dort seit 20.08.1990 Kinder ab Klassenstufe 5. Bei der Schule handelt es sich um eine Lernförderschule. Seit dem Schuljahr 1994/95 wird an der Schule ein Mittelschulabschluß angeboten. Bei 25 Wochenstunden unterrichtet die Klägerin in einer Klasse, die zum Mittelschulabschluß geführt wird, mit drei Wochenstunden. Die Klägerin verfügt über keine spezielle Ausbildung mit entsprechendem Abschluß für eine Tätigkeit als Sonderschullehrerin/Sonderschulpädagogin. Sie hat im September 1992 ein berufbegleitendes Studium aufgenommen, das voraussichtlich im September 1995 beendet sein wird.

Mit Änderungsvertrag vom 02.01.1991 (Bl. 5 d. A.) haben die Parteien die Anwendung des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts/Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 10.12.1990 einschließlich der ihnen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils g...

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