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Sächsisches LAG Urteil vom 01.03.2001 - 6 Sa 310/00 (veröffentlicht am 01.03.2001)

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Leitsatz (redaktionell)

Hinweise der Geschäftsstelle:

das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Entscheidung vom 22.12.1999; Aktenzeichen 6 Ca 3118/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.12.2002; Aktenzeichen 9 AZR 457/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 22.12.1999 – 6 Ca 3118/99 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen

abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag der Klägerin vom 30.04.1998 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages entsprechend den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.100,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die seitens der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten, das bestehende Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis umzuwandeln.

Die am 16.12.1942 geborene, alleinstehende und mit einem Behinderungsgrad von 60 % schwerbehinderte Klägerin ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.08.1961 als Lehrerin beschäftige. Aufgrund des Änderungsvertrages vom 06.08.1991 (Bl. 55 d. A.) war die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O (entsprechend einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von ca. 5.100,00 DM) tätig. Aufgrund diverser vertraglicher Vereinbarungen war die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.08.1992 bis zum 30.11.1993 mit 23/28 bzw. 25/28 Stunden Unterrichtsverpflichtung tätig. Mit Wirkung vom 01...

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